Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0205

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;

Rechtssatz

Hat die Beh das Vorliegen zumindest eines Versagungsgrundes des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG rechtens bejaht, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190205.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190205_19911111X01

Rechtssatz für 91/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0205

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0095 E 13. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd Paragraph 25, Absatz 3, PassG ist für eine Ermessensentscheidung iSd Absatz eins und 2 leg cit und die dabei zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers kein Raum (Hinweis auf E 6.9.1977, 0073/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190205.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190205_19911111X02

Rechtssatz für 91/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0205

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0162 2

Stammrechtssatz

Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Nach der Rsp des VwGH bezieht sich die Manuduktionspflicht des Paragraph 13 a, AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394; E 11.11.1987,86/03/0237; E 18.5.1988, 87/03/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190205.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190205_19911111X03

Rechtssatz für 91/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/19/0205

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht Gegenstand des im Paragraph 45, Absatz 3, AVG normierten Parteienrechtes, daß die Beh im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen hätte, worauf sich der zu erwartende (den Antrag abweisende) Bescheid stützen werde (Hinweis E 12.1.1982, 81/07/0102, E 10.4.1989, 88/10/0213).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190205.X04

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1991190205_19911111X04

Entscheidungstext 91/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0205

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §25 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. März 1991, Zl. IV-347.779-FrB/91, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 1990 auf Erteilung eines unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422 (PG), keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin eines Sichtvermerkes bedarf vergleiche Artikel eins, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,).

Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, PG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Gesetzes vorliegt. Nach Paragraph 25, Absatz 2, PG hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, PG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera e,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PG nicht angeführt, doch läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für die Beschwerdeführerin ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und 2 PG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, PG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 PG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).

Die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PG - welcher die Beschwerdeführerin die Behauptung eines "gesicherten Einkommens" sowie den angeblichen Umstand entgegensetzt, daß sie bei der Tochter wohne und von ihr unterstützt werde - ist aus folgenden Erwägungen nicht rechtswidrig:

Die Beschwerdeführerin hatte zunächst in einem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben vom 3. April 1990 angeführt, daß sie seit Februar 1987 von "öffentlichen Mitteln" lebe. Aus dem im Akt erliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 17. April 1990 geht hervor, daß die Leistung der Sozialhilfe per 30. März 1990 eingestellt worden ist. Wohl ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 1. Oktober 1990, die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag bekannt gegeben, daß ihr Lebensunterhalt derzeit von ihrer Tochter bzw. ihrem Schwiegersohn bestritten werde, doch erliegt ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin an den Bundesminister für Inneres vom 10. November 1990 im Akt, wonach sie von ihrer Tochter nur auf Unterstützung in Hinsicht auf die Unterkunft und ein Essen zweimal pro Tag rechnen könne, sie jedoch wegen Geldmangels in eine extreme Notlage geraten sei und kein Geld für Medikamente habe, zumal sie derzeit nicht krankenversichert sei. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögensbekenntnis vom 17. April 1991 zur Erlangung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde angeführt, über keinerlei Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsansprüche zu verfügen. Das davon abweichende Vorbringen in der Beschwerde ist daher - sollte die Beschwerdeführerin nicht im soeben erwähnten Vermögensbekenntnis die Unwahrheit angegeben haben - unverständlich.

Der Vollständigkeit halber sei zum Beschwerdevorbringen erwähnt, daß die Verfahrensgesetze keine Bestimmung enthalten, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0162) bezieht sich die Manuduktionspflicht des Paragraph 13 a, AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verpflichtet, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen. Schließlich verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte ihr im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen gehabt, worauf sich der zu erwartende, den Antrag abweisende Bescheid stützen werde, die Rechtslage, da dies nicht Gegenstand des im Paragraph 45, Absatz 3, AVG normierten Parteienrechtes ist.

Da die von der belangten Behörde - unter anderem auch - im Hinblick auf die Annahme, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte (Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PG), getroffene Entscheidung, der Beschwerdeführerin den begehrten Sichtvermerk zu versagen, dem Gesetz entspricht, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, beschränkt durch den Umfang des Antrages der belangten Behörde.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190205.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1991190205_19911111X00