Verwaltungsgerichtshof
11.11.1991
91/19/0205
Hat die Beh das Vorliegen zumindest eines Versagungsgrundes des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG rechtens bejaht, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffen.