Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0112

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0111 E 24. Juli 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG irrelevant ist (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190112.X01

Im RIS seit

07.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1991190112_19910724X01

Entscheidungstext 91/19/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0112

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Ing. Alois S in W, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien 1, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Feber 1991, Zl. MA 63 - S 15/90 Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Sachverhalt ist ident mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, zugrunde lag und mit welchem die Beschwerde eines anderen Vorstandsmitgliedes der U.-AG - dem Beschwerdeführer kommt dieselbe Eigenschaft zu - gegen einen gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde. Es genügt daher zunächst, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Ergänzend sei vermerkt, daß der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag, weil es selbst zutreffendenfalls zulässig gewesen wäre, den Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0178). Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. W i e n , am 24. Juli 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190112.X00

Im RIS seit

07.12.2001

Dokumentnummer

JWT_1991190112_19910724X00