Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Geschäftszahl

91/19/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0111 E 24. Juli 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG irrelevant ist (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0178).