Verwaltungsgerichtshof
24.07.1991
91/19/0112
GRS wie 91/19/0111 E 24. Juli 1991 RS 1
Es belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Beh die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, da diese für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG irrelevant ist (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0178).