Verwaltungsgerichtshof
24.07.1991
91/19/0112
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Ing. Alois S in W, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien 1, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Feber 1991, Zl. MA 63 - S 15/90 Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der vorliegende Sachverhalt ist ident mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086, zugrunde lag und mit welchem die Beschwerde eines anderen Vorstandsmitgliedes der U.-AG - dem Beschwerdeführer kommt dieselbe Eigenschaft zu - gegen einen gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde. Es genügt daher zunächst, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Ergänzend sei vermerkt, daß der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe die "interne Aufgabenteilung der Vorstandsmitglieder" nicht untersucht, schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag, weil es selbst zutreffendenfalls zulässig gewesen wäre, den Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0178). Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. W i e n , am 24. Juli 1991