Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0124

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33;
StGB §34;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0166 E 22. März 1988 VwSlg 12680 A/1988 RS 6

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den Paragraphen 33 und 34 StGB ist nur demonstrativ. Sie verweist die Rechtsprechung auf Umstände, die verhältnismäßig häufig vorliegen und legt ihre Bedeutung für die Strafbemessung fest. Ist einer der im Gesetz angegebenen Erschwerungs- oder Milderungsgründe gegeben, so muss er berücksichtigt werden. Über die Wertbedeutung anderer Umstände ist selbstständig zu urteilen. Dabei weisen die aufgezählten Zumessungsgründe die Richtung. Schließlich bestimmt die Formulierung der genannten Gründe die näheren Voraussetzungen, unter denen sie in Betracht kommen (Hinweis auf E vom 15.12.1987, 86/04/0122)

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090124.X01

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090124_19911030X01

Rechtssatz für 91/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/09/0124

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 1

Stammrechtssatz

Durch Paragraph 20, VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090124.X02

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090124_19911030X02

Rechtssatz für 91/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0124

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 2

Stammrechtssatz

Paragraph 20, VStG räumt der Beh ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Beh hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrundezulegen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Beh gestellt, das sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090124.X03

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090124_19911030X03

Rechtssatz für 91/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/09/0124

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch im Bereich des VStG gilt das sogenannte "Doppelverwertungsverbot", welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090124.X04

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090124_19911030X04

Rechtssatz für 91/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/09/0124

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §19 Abs1;
VStG §20;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die Berufungsbehörde (im Beschwerdefall) die Beantwortung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu Recht dahin beantwortet hat, daß das geschützte Rechtsgut - nämlich die Hintanhaltung der Gefährdung des österreichischen Arbeitsmarktes durch illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften - nur geringfügig durch die inkriminierte Tätigkeit der beiden polnischen Staatsangehörigen (einmalige Reinigung eines Treibstofftanks) verletzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090124.X05

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090124_19911030X05

Entscheidungstext 91/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0124

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und

Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers ,

über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1991, Zl. SV-229/4-1991, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ing. K in U, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 1990 schuldig erkannt, sie sei als handelsrechtliches Organ der Ing. K Gesellschaft m.b.H. iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß die genannte juristische Person mit Sitz in U, als Arbeitgeber auf der Baustelle der Firma R in S am 26. Juni 1989 um 15.00 Uhr zwei namentlich genannte polnische Staatsbürger, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, zum Zwecke der Reinigung eines Tanks beschäftigt hätte. Die mitbeteiligte Partei hätte hiedurch Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung war über die mitbeteiligte Partei eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwanzig Tage) verhängt worden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Strafbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1991 der Berufung der mitbeteiligten Partei, in der sie die Annahme einer Beschäftigung der beiden Ausländer als unrichtig qualifizierte, weil diesen nur aufgetragen worden sei, ein Meßgerät nach S zu bringen und die Strafbemessung bekämpfte, insoweit Folge, als die Geldstrafe unter Berufung auf Paragraph 20, VStG auf 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage) herabgesetzt wurde. Zur Begründung der für die vorliegende Beschwerde allein maßgeblichen Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, VStG komme es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Die beiden Ausländer hätten Arbeit gesucht. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei sei von diesen zur nichtbewilligten Beschäftigung verleitet worden. Für Tankreinigungsarbeiten seien in der Regel kaum inländische Arbeitskräfte zu finden. Die mitbeteiligte Partei hätte vor allem wegen der kurzen Dauer der Reinigungsarbeit nicht ohne weiteres eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes erkennen können. Ihr Verschulden sei als geringfügig anzusehen. Durch die Übertretung sei kein Schaden herbeigeführt worden. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend. Die Übertretung sei vor beinahe zwei Jahren begangen worden. Daraus sei ersichtlich, daß im Beschwerdefall die Milderungsgründe beträchtlich überwögen. Die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der Mindeststrafe seien daher gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 28 a, AuslBG gestützte Beschwerde des Landesarbeitsamtes Oberösterreich (beschwerdeführende Partei) an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben zur Beschwerde Gegenschriften mit dem Antrag erstattet, dieselbe kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die ihrer Meinung nach bei der Strafbemessung zu Unrecht erfolgte Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt die beschwerdeführende Partei vor, die Feststellungen der belangten Behörde, daß die beiden Ausländer Arbeit gesucht hätten und die mitbeteiligte Partei wegen der kurzen Dauer der Reinigungsarbeiten nicht ohne weiteres eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes hätte erkennen können, stellten keine Milderungsgründe dar. Auf Grund einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 1988 sei der mitbeteiligten Partei durchaus bewußt gewesen, daß sie Ausländer unter keinen Umständen ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis beschäftigen dürfe. Das Verhalten der mitbeteiligten Partei sei daher als vorsätzlich zu qualifizieren und die Ableitung eines Milderungsgrundes aus diesem Verhalten sei ebenso wie die Annahme eines geringen Verschuldens rechtlich nicht vorstellbar. Was die nicht weiters ausgeführte Feststellung, die Folgen der Übertretung seien unbedeutend gewesen, betreffe, so sei dazu auszuführen, daß die illegale Beschäftigung von Ausländern der gesamten Gesellschaft tiefgreifende Schäden zufüge.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde...., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Wiederholungsfalle von 10.000 S bis 120.000 S.

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann im Grunde des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Die Aufzählung der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den Paragraphen 33 und 34 StGB ist naturgemäß nur demonstrativ. Sie verweist die Rechtsprechung auf Umstände, die verhältnismäßig häufig vorliegen, und legt ihre Bedeutung für die Strafbemessung fest. Ist einer der im Gesetz angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstände gegeben, so muß er berücksichtigt werden. Über die Wertbedeutung anderer Umstände ist selbständig zu urteilen. Dabei weisen die aufgezählten Zumessungsgründe die Richtung. Schließlich bestimmt die Formulierung der genannten Gründe die näheren Voraussetzungen, unter denen sie in Betracht kommen vergleiche EBzRV 30 dB, römisch dreizehn GP, Seite 121).

Durch Paragraph 20, VStG wird der Strafsatz (Paragraph 10, leg. cit. 9 insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat.

Die beschwerdeführende Partei verkennt das Wesen der verschiedenen bei der Bemessung einer Geldstrafe zu berücksichtigenden Erwägungen. Die Behörde hat einerseits die Milderungs- und Erschwerungsgründe zu beurteilen. Wie sich aus der Verweisung auf die Paragraphen 32 bis 35 StGB im Paragraph 19, Absatz 2, VStG ergibt, geht es dabei darum, eine schuld- und tatangemesse Strafe zu verhängen. In diesem Zusammenhang ist primär auf das Verhalten des Beschuldigten vor, bei und nach der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, die Verwerflichkeit u.a. abzustellen.

Zu Recht weist die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1981 deshalb rechtlich verfehlt ist, weil auch im Bereich des VStG das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" gilt, welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche hiezu Leukauf-Steininger3, Paragraph 32, StGB RN 13).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Beschwerdefall die Beantwortung der gemäß dem Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu Recht dahin beantwortet, daß das geschützte Rechtsgut - nämlich die Hintanhaltung der Gefährdung des österreichischen Arbeitsmarktes durch illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften - nur GERINGFÜGIG durch die inkriminierte Tätigkeit der beiden polnischen Staatsangehörigen (einmalige Reinigung eines Treibstofftanks) verletzt wurde. Sie hat neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) - unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 1988 - erörtert.

In Ansehung des relativ geringen Unrechtsgehaltes der Tat und mit Rücksicht auf die einmalige "Gelegenheitsarbeit" der beiden polnischen Staatsangehörigen vermochte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 20, VStG deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil den Milderungsgründen nicht gleichwertige Erschwerungsgründe im Beschwerdefall heranzuziehenden (pro beschäftigten Ausländer) gegenüber stehen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090124.X00

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWT_1991090124_19911030X00