Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0124

Rechtssatz

Auch im Bereich des VStG gilt das sogenannte "Doppelverwertungsverbot", welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen