Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0124
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 1
Durch Paragraph 20, VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.