Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13430 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0009

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4b idF 1990/450;
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Dem Wortlaut des Paragraph 4 b, AuslBG, der nunmehr in einer zwingend einzuhaltenden Stufenfolge das Vorrangprinzip der Inländer vor den Ausländern normiert, den arbeitsrechtlichen Status jener ausländischen Arbeitnehmer, die sich schon lange in Österreich aufhalten und in den Arbeitsmarkt bereits integriert sind, sichert und die erstmalige Zulassung eines Ausländers am österreichischen Arbeitsmarkt bewußt erschwert (Hinweis Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1462 BlgNr 17GP) ist zu entnehmen, daß nur dann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, wenn solche bevorzugt zu behandelnde Arbeitssuchende nicht "vermittelt" werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090009_19910425X01

Rechtssatz für 91/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13430 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/09/0009

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §4 Abs1 Z9;
AuslBG §4b idF 1990/450;
VwRallg;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Aus der Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AMFG, Paragraph 4 b, AuslBG in der Fassung 1990/450) erhellt, daß der Gesetzgeber dem Begriff "vermitteln" iSd Paragraph 4 b, AuslBG einen spezifischen Bedeutungsinhalt zuordnete, den er bereits in Paragraph 9, Absatz eins, AMFG - wie auch die Verweisung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, AuslBG zeigt - zu normativem Ausdruck gebracht hatte. Die durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AMFG erfolgte inhaltliche Determinierung des Begriffes "Arbeitsvermittlung" verbietet es, diesem einen von der Norm losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090009_19910425X02

Rechtssatz für 91/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13430 A/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0009

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
VwRallg;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Der Arbeitsvermittlung ist eigentümlich, daß zwischen die beiden möglichen Partner eines künftigen Arbeitsvertrages sich der beide Teile kennende Vermittler einschaltet und sich bemüht, daß beide einander zunächst noch nicht kennenden Teile zusammenfinden, um über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses miteinander zu verhandeln. Schließlich soll die Arbeitsvermittlung einer möglichen Arbeitslosigkeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen (zB regional, beruflich, saisonal, konjunkturell) rechtzeitig vorbeugen. Eine Arbeitsvermittlung erfordert eine eigene, irgendwie geartete Bemühung des Vermittlers, die darauf gerichtet ist, beide Teile zusammenzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090009_19910425X03

Rechtssatz für 91/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13430 A/1991

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/09/0009

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Die Tätigkeit, die das Arbeitsamt in Durchführung der Arbeitsvermittlung zu entfalten hat, wird naturgemäß eine vielfältige und verschiedenartige sein, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung je nach Lage des Falles jeweils durch sehr verschiedene Maßnahmen zu erreichen sein wird. Sie ist jedenfalls im Verfahren betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Verwaltungshandeln, das von Amts wegen durchzuführen ist. Eines diesbezüglichen "aktuellen" Vermittlungsauftrages des Arbeitgebers, der zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Arbeitsuchenden nicht gezwungen werden kann und der zusätzlich zum Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt werden müßte, bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1991090009_19910425X04

Entscheidungstext 91/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13430 A/1991

Geschäftszahl

91/09/0009

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §4 Abs1 Z9;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
VwRallg;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
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  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
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  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 5. Dezember 1990, AZ römisch drei e 6702 B-Te/Re, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer, der in Graz ein italienisches Restaurant betreibt, am 20. September 1990 beim Arbeitsamt Graz für die am 17. Jänner 1960 geborene jugoslawische Staatsangehörige R für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe mit einer monatlichen Entlohnung in Höhe von 8.500 S brutto die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG), beantragt.

Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt mit Bescheid vom 2. November 1990 unter Berufung auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, sowie auf Paragraph 4 b, AuslBG in der Fassung der am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, mit der Begründung abgewiesen worden, im Beschwerdefalle stehe die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung deshalb entgegen, weil für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit eine besondere fachliche Qualifikation nicht erforderlich sei bzw. die berufliche Qualifikation der beantragten Ausländerin nicht dem Anforderungsprofil der angestrebten Tätigkeit entspreche. Entscheidend sei insbesondere, daß das gesamte in Paragraph 4 b, AuslBG aufgezählte Arbeitskräftepotential, an dessen Umsetzung ein dringendes öffentliches Interesse bestehe und aus welchem Personenkreis Arbeitskräfte arbeitsuchend vorgemerkt seien, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Zudem falle der Antrag des Beschwerdeführers in das überzogene Kontingent K 39, weshalb die Anhörung des Vermittlungsausschusses erforderlich gewesen sei, in welchem aber keine einhellige Befürwortung habe erreicht werden können.

In seiner dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, daß er um eine positive Entscheidung ersuche, weil keine nach Paragraph 4 b, AuslBG begünstigt zu behandelnde Person gefunden worden sei. Zudem verfüge die beantragte Ausländerin über einschlägige Erfahrung in der Gastronomie, welcher Umstand ihm sehr zugute kommen würde.

Mit Schreiben vom 20. November 1990 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit, daß er dem Arbeitsamt Graz keinen Auftrag auf Vermittlung einer Küchenhilfe erteilt habe. Dem Arbeitsmarkt stünden jedoch Hilfskräfte, insbesondere Asylwerber, in großer Zahl für diese Tätigkeit zur Verfügung. Zu dem Berufungseinwand, es könne nicht Aufgabe des Dienstgebers sein, den ihm vermittelten Personen die deutsche Sprache zu lehren, komme keine Berechtigung zu, weil einerseits die beantragte Ausländerin die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitze und daher kaum exakte deutsche Sprachkenntnisse besitze, anderseits Küchenhilfen solche Kenntnisse nicht besitzen müssen, weil für die Tätigkeit in der Küche nur die Möglichkeit der Verständigung gegeben sein müsse. Solche Sprachkenntnisse besäßen jedoch auch z.B. Asylwerber, die sich schon längere Zeit in Österreich aufhielten. In seiner Stellungnahme vom 29. November 1990 führte der Beschwerdeführer dazu aus, daß er an der Vermittlung von bevorzugt zu behandelnden Inländern bzw. von ausländischen Arbeitskräften mit Deutschkenntnissen in Wort und Schrift interessiert sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, im Beschwerdefall seien die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht gegeben, weil zur Zeit im Raum Graz 18 gastgewerbliche Hilfskräfte, davon fünf ausländische Kräfte, arbeitslos vorgemerkt seien. Auch könnten Arbeitskräfte aus dem Potential der Asylwerber, an deren Unterbringung ein dringendes öffentliches Interesse bestehe, für diese Tätigkeit angeboten werden. Da nicht nur an der Unterbringung der Asylwerber ein dringendes öffentliches Interesse bestehe, sei es auch volkswirtschaftlich nicht vertretbar, neu eingereisten Ausländern eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn 18 Personen, die teilweise auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezögen, dem Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit zur Verfügung stünden. Die Eingliederung in den Arbeitsprozeß sei daher diesen Kräften vorrangig zu ermöglichen. Zu erwähnen sei, daß die Arbeitsmarktverwaltung zwar Arbeitskräfte anbiete, jedoch das Zustandekommen von Dienstverhältnissen nicht erzwungen werden könne. Dem Berufungseinwand bezüglich der fehlenden Deutschkenntnisse könne nicht gefolgt werden, weil auch die vom Beschwerdeführer beantragte Person eine Ausländerin sei und daher kaum exakte Sprachkenntnisse besitze, anderseits diese Anforderungen in kurzer Zeit von bereits integrierten Ausländern erlernt werden könnten. Im übrigen sei jedoch festzustellen, daß der Beschwerdeführer keinen "aktuellen" Auftrag zur Vermittlung einer Arbeitskraft dem Arbeitsamt erteilt habe, sodaß Vermittlungsbemühungen nicht hätten erfolgen können. Der belangten Behörde sei bewußt, daß Ausländer, insbesondere jugoslawische Kräfte, die neu nach Österreich einreisten, anfangs zu ganz anderen Bedingungen als österreichische Kräfte bereit seien, die Arbeit aufzunehmen. Volkswirtschaftlich sei es jedoch nicht vertretbar, daß vorhandene Arbeitsplätze durch neu einreisende Ausländer besetzt werden, zumal auf Grund der Arbeitsbedingungen die Gefahr bestehe, daß diese Ausländer nach relativ kurzer Zeit durch Wechsel des Arbeitgebers versuchen, in anderen Branchen mit besseren Arbeitsbedingungen Fuß zu fassen. Ein subjektiv empfundener Arbeitskräftemangel rechtfertige noch lange nicht die Beschäftigung neu einreisender Ausländer. Diese werde vielmehr erst dann vertretbar, wenn sie im Einklang mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin als verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG seien die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen und nicht irgendwelche Vormerkungen, die dem tatsächlichen Angebot an Arbeitskräften nicht entsprechen. Irgendeine Kartei beim Arbeitsamt könne zur Ablehnung der von ihm dringend genötigten Kraft wohl nicht ausreichen, wenn in keiner Weise feststehe, wer vermittelt werden könnte. Der Beschwerdeführer wäre der belangten Behörde sehr dankbar gewesen, wenn ihm an Stelle der abgelehnten ausländischen Arbeitskraft eine andere geeignete Kraft zur Verfügung gestellt worden wäre. Es erscheine ihm die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung bei einer unberechtigten Ablehnung einer vermittelten Arbeitskraft als zulässig, aber nicht dann, wenn ohne irgendeine Vermittlungsbemühung auf Grund irgendwelcher unüberprüfbarer Karteieintragungen ein Antrag abgelehnt werde, obwohl in keiner Weise tatsächlich eine andere Kraft hiefür zur Verfügung gestellt worden sei. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage gewesen, irgendeine Person namhaft zu machen, die die vom Beschwerdeführer gesetzten Erwartungen erfülle.

Die Beschwerde ist begründet.

Im Beschwerdefall ist das AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, (in Kraft getreten am 1. Oktober 1990) anzuwenden, weil die Behörden im allgemeinen die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden haben und die zitierte Novelle auch keine anderslautende Übergangsbestimmung enthält. Daß die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, vorliegen, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage, zumal im Antrag des Beschwerdeführers die Angabe enthalten ist, die beantragte Ausländerin halte sich abe 9. Juli 1990 laufend in Österreich auf.

Da die belangte Behörde - abweichend von der Behörde

1. Instanz - die Versagung der beantragten Bewilligung nicht mehr zusätzlich auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, (Überziehung des Kontingentes 39) AuslBG gestützt hat und sich aus der Aktenlage auch nicht eindeutig ergibt, daß im Beschwerdefall eine Kontingentüberziehung vorliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bewilligung aus diesem Grund hätte versagt werden können und schon deshalb keine Rechtsverletzung vorläge. Abweichend von der früheren Rechtslage berührt die Behandlung eines Ansuchens im Kontingentüberziehungsverfahren in keinem Fall mehr die erstinstanzliche Zuständigkeit des Arbeitsamtes.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich

1. daran, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt UND

2. wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Fehlt auch nur eine dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen, ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 91/09/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur) darf bei der Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt.

Nach der Anordnung des Paragraph 4 b, AuslBG in der Fassung der am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes iSd Paragraph 4, Absatz eins, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

1. a) Inländer,

b) Flüchtlinge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und Befreiungsscheininhaber (gleichgestellte Ausländer),

2. Ausländer, die

a) einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und im Falle eines Fortbezuges den Leistungsbezug nicht länger als drei Jahre unterbrochen haben oder

b) nach mehrjähriger Beschäftigung im Inland einen derartigen Leistungsanspruch erschöpft haben (begünstigte Ausländer),

3. a) Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern,

b) Asylwerber, die im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sind,

c) Ausländer, die einen nicht von Ziffer 2, erfaßten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß im Raum Graz insgesamt 18 nach dem Vorrangprinzip des Paragraph 4 b, AuslBG zu berücksichtigende Arbeitskräfte zur Verfügung stünden, die fähig und bereit wären, den streitverfangenen Arbeitsplatz einzunehmen. Mangels eines "aktuellen" Vermittlungsauftrages des Beschwerdeführers hätten diese nach dem Gesetz bevorrechtigten Arbeitsuchenden nicht vermittelt werden können.

Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich als rechtswidrig.

Dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 4 b, AuslBG, der nunmehr in einer zwingend einzuhaltenden Stufenfolge das Vorrangprinzip der Inländer vor den Ausländern normiert, den arbeitsrechtlichen Status jener ausländischen Arbeitnehmer, die sich schon lange in Österreich aufhalten und in den Arbeitsmarkt bereits integriert sind, sichert und die erstmalige Zulassung eines Ausländers am österreichischen Arbeitsmarkt bewußt erschwert vergleiche den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1462 BlgNr. 17. Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, daß NUR dann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, wenn solche bevorzugt zu behandelnde Arbeitsuchende nicht "vermittelt" werden können.

Nach der Legaldefinition des Paragraph 9, Absatz eins, des Arbeitsmarkförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, (AMFG), ist Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen zusammenzuführen, es sei denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff "Arbeitsvermittlung" fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.

Aus der dargestellten Rechtslage erhellt, daß der Gesetzgeber dem Begriff "vermitteln" iSd Paragraph 4 b, AuslBG einen spezifischen Bedeutungsinhalt zuordnete, den er bereits in Paragraph 9, Absatz eins, AMFG - wie auch die Verweisung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, AuslBG zeigt - zu normativem Ausdruck gebracht hatte. Die durch die zitierte Gesetzesstelle erfolgte inhaltliche Determinierung des Begriffes "Arbeitsvermittlung" verbietet es, diesem einen von der Norm losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben.

Der Arbeitsvermittlung ist eigentümlich, daß zwischen die beiden möglichen Partner eines künftigen Arbeitsvertrags sich der beide Teile kennende Vermittler einschaltet und sich bemüht, daß beide einander zunächst noch nicht kennenden Teile zusammenfinden, um über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses miteinander zu verhandeln. Schließlich soll die Arbeitsvermittlung einer möglichen Arbeitslosigkeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen (z.B. regional, beruflich, saisonal, konjunkturell) rechtzeitig vorbeugen. Eine Arbeitsvermittlung erfordert eine eigene, irgendwie geartete Bemühung des Vermittlers, die darauf gerichtet ist, beide Teile zusammenzuführen.

Das ist auch offenbar die Meinung des Gesetzgebers. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AMFG sind die Dienste der Arbeitsvermittlung jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt. Die Tätigkeit, die das Arbeitsamt in Durchführung der Arbeitsvermittlung zu entfalten hat, wird naturgemäß eine vielfältige und verschiedenartige sein, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung je nach Lage des Falles jeweils durch sehr verschiedene Maßnahmen zu erreichen sein wird. Sie ist jedenfalls im Verfahren betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Verwaltungshandeln, das von Amts wegen durchzuführen ist. Eines diesbezüglichen "aktuellen" Vermittlungsauftrages des Arbeitgebers, der zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Arbeitsuchenden nicht gezwungen werden kann und der zusätzlich zum Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt werden müßte, bedarf es nicht.

Solcherart wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, dem Beschwerdeführer jene ihrer Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden 18 Arbeitsuchenden, die fähig und bereit sind, den vom Beschwerdeführer zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen.

Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Feststellungs- und Begründungsmangel stellt sich als Folge einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde dar.

Der angefochtene Bescheid mußte solcherart gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090009.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012

Dokumentnummer

JWT_1991090009_19910425X00