Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
91/09/0009
Aus der Rechtslage (Paragraph 9, Absatz eins, AMFG, Paragraph 4 b, AuslBG in der Fassung 1990/450) erhellt, daß der Gesetzgeber dem Begriff "vermitteln" iSd Paragraph 4 b, AuslBG einen spezifischen Bedeutungsinhalt zuordnete, den er bereits in Paragraph 9, Absatz eins, AMFG - wie auch die Verweisung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, AuslBG zeigt - zu normativem Ausdruck gebracht hatte. Die durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AMFG erfolgte inhaltliche Determinierung des Begriffes "Arbeitsvermittlung" verbietet es, diesem einen von der Norm losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben.