Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
91/09/0009
Dem Wortlaut des Paragraph 4 b, AuslBG, der nunmehr in einer zwingend einzuhaltenden Stufenfolge das Vorrangprinzip der Inländer vor den Ausländern normiert, den arbeitsrechtlichen Status jener ausländischen Arbeitnehmer, die sich schon lange in Österreich aufhalten und in den Arbeitsmarkt bereits integriert sind, sichert und die erstmalige Zulassung eines Ausländers am österreichischen Arbeitsmarkt bewußt erschwert (Hinweis Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1462 BlgNr 17GP) ist zu entnehmen, daß nur dann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, wenn solche bevorzugt zu behandelnde Arbeitssuchende nicht "vermittelt" werden können.