Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0160

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §9;
VereinsG 1951 §24;
VereinsG 1951 §25 Abs1;
VereinsG 1951 §26;

Rechtssatz

Eine Namensänderung bewirkt nicht den Untergang eines Vereines.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070160_19941213X01

Rechtssatz für 91/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0160

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 12

Stammrechtssatz

Mit der Vorschreibung im Grundsatzgenehmigungsbescheid nach Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG für ein Flußkraftwerksprojekt, wonach die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase zwei, auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen habe, wurde ein Teil der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Bewilligungen in ein eigenes Verfahren ausgelagert. Dieser als Auflage gestaltete Bewilligungsvorbehalt kommt daher in seiner Wirkung einer Verlagerung der Bewilligung zur Stauerrichtung in ein Detailverfahren gleich. Auf die Erteilung dieser Bewilligung finden die für wasserrechtliche Bewilligungen allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung; dies bedeutet, daß die Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn dadurch bestehende Rechte verletzt werden, sofern diese Rechte nicht durch Zwangsrechte beseitigt werden können.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070160_19941213X02

Rechtssatz für 91/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/07/0160

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren eine Forderung erhoben hat, kann eine Partei dieses Verfahren für sich keine Ansprüche ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, daß über

eine von ihr im Verwaltungsverfahren gar nicht erhobene Forderung in Bescheidform abgesprochen wird.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070160_19941213X03

Rechtssatz für 91/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/07/0160

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1087/72 E 23. Jänner 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Für alle Verfahrensrügen gilt der Grundsatz, daß vor dem Verwaltungsgerichtshof die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Bfrs beeinträchtigt wurde. (Hinweis auf E vom 28.10.1971, Zl. 1791/71)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070160_19941213X04

Rechtssatz für 91/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/07/0160

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Einen Streitgenossenzuschlag und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand sieht das VwGG nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991070160_19941213X05

Entscheidungstext 91/07/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/07/0160

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §26;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
VereinsG 1951 §24;
VereinsG 1951 §25 Abs1;
VereinsG 1951 §26;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des Umweltverbandes W und 2. des Vereins A, beide in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1991, Zl. 14.570/217-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Genehmigung eines Detailprojektes für das Donaukraftwerk Freudenau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG, Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (MP) gemäß Paragraph 111 a, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Errichtung des Kraftwerkes Freudenau. Im Spruchabschnitt römisch sieben dieses Bescheides schrieb sie vor, bis zum 31. Juli 1991 sei ein Detailprojekt für das Hauptbauwerk sowie für den rechten Donaudamm, 1. Ausbauphase, bei der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Dieser Auflage hat die MP am 30. Juli 1991 Rechnung getragen.

Zu der über dieses Detailprojekt abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 21. August 1991 wurden die beschwerdeführenden Parteien nicht persönlich geladen. Sie erhoben in der Folge mit Schreiben vom 28. August 1991 bei der belangten Behörde Einwendungen. Darin brachten sie im wesentlichen vor,

  • Strichaufzählung
    der Bau des Hauptbauwerkes entfalte negative Auswirkungen für die beschwerdeführenden Parteien (Änderung der Abflußverhältnisse; Beeinflussung des Geschiebetriebes; verstärkte Eintiefung im Unterwasser und verstärkte Trübung des Donauwassers; negative Auswirkungen auf Laichbedingungen der rheophilen Fischarten und damit auf den Fischbestand im Fischereirevier der zweitbeschwerdeführenden Partei; andererseits negative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse der Liegenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei);
  • Strichaufzählung
    das geplante Hauptbauwerk bedeute schon vor Aufstau einen massiven Eingriff in die Donausohle;
  • Strichaufzählung
    das Bauwerk sei jedenfalls nach Aufstau auf Grund seines Bestandes Ursache für die Unterbrechung des natürlichen Geschiebetransportes und damit Ursache für die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten negativen Auswirkungen im Unterwasserbereich.

An diese Darlegung der Konsequenzen des Baues des Hauptbauwerkes schlossen die beschwerdeführenden Parteien die Forderung an, die wasserrechtliche Genehmigung für das Hauptbauwerk nicht zu erteilen, jedenfalls aber eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung der zusätzlichen Eintiefung der Donau im Unterwasserbereich zu treffen.

1.2. Mit Bescheid vom 29. August 1991 erteilte die belangte Behörde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die in den eingereichten Detailprojekten dargestellten Maßnahmen und Anlagen gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen und Auflagen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem durch Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 111 a, Absatz 2, WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Parteistellung im Verfahren, in dem durch Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Ladung zur mündlichen Verhandlung, in dem durch Paragraph 41, Absatz eins, AVG gewährleisteten Recht auf ausreichende Vorbereitungszeit vor der mündlichen Verhandlung, in dem durch Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 gewährleisteten Recht, als schuldlos übergangene Parteien ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen zu können, in dem durch die Paragraphen 37, ff und Paragraph 52, AVG gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, in dem durch Paragraph 59, AVG gewährleisteten Recht auf Abspruch über die gemäß Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 erhobenen Einwendungen durch die Behörde und in dem durch Paragraph 111 a, Absatz 2, WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Durchführung der Verfahren über Detailprojekte auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung verletzt. Die erstbeschwerdeführende Partei erachtet sich überdies in dem durch Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Bestimmung des Maßes und der Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung in einer Art und Weise, daß bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. nicht verletzt werden, beeinträchtigt, die zweitbeschwerdeführende Partei auch in dem durch Paragraph 15, WRG 1959 gewährleisteten Recht auf Einschränkungen des Projekts zugunsten der Fischerei.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.5. Die MP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den beschwerdeführenden Parteien den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

1.6. Die beschwerdeführenden Parteien haben eine Replik erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die MP wendet sich gegen die Beschwerdelegitimation der erstbeschwerdeführenden Partei mit der Begründung, eine grundbücherliche Eintragung des von dieser behaupteten Miteigentums an der EZ 153, KG Schönau, GrSt.Nr. 611, sei aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Eingetragen als Miteigentümer dieser Liegenschaft sei zu 7/40 Anteilen der "XY".

2.2. Die erstbeschwerdeführende Partei hat in ihrer Replik mitgeteilt, der im Grundbuch eingetragene Verein "XY" sei mit Bescheid (der Sicherheitsdirektion für Wien) vom 1. Juni 1990 bloß in "Umweltverband W" umbenannt worden. Diese Behauptung wird durch eine Kopie dieses Bescheides belegt.

Eine Namensänderung bewirkt nicht den Untergang des Vereins. Die erstbeschwerdeführende Partei ist daher Eigentümer des Grundstückes 611.

2.3. Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, im Verfahren zur Erlassung des wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigungsbescheides für das Kraftwerk Freudenau hätten die wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, mit einem kraftwerksbedingten Geschieberückhalt sei ab Bauphase 2 zu rechnen. Die Amtssachverständigen hätten daher die Vorlage des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasser" spätestens mit dem Wirksamwerden des Geschieberückhaltes verlangt. Im Grundsatzgenehmigungsbescheid sei der Termin für den Beginn der Bauphase 2 mit etwa Ende des 33. Baumonats bezeichnet. Im Grundsatzgenehmigungsbescheid habe die belangte Behörde als spätestmöglichen Einreichtermin für das Detailprojekt den 31. Juli 1995 vorgeschrieben; es sei also durchaus möglich, daß mit Bauphase 2 bereits vor dem 31. Juli 1995 begonnen werde, ohne daß die MP das Detailprojekt "Sohlsicherung im Unterwasserbereich" bereits vorgelegt haben müsse. Die mit Bauphase 2 einsetzende Sohlerosion der Donau habe aber unbestreitbar Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im Unterwasserbereich, insbesondere auf Grund nicht bzw. noch nicht vorgeschriebener Kompensationsmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Beginn der Bauphase 2 und dem 31. Juli 1995 bzw. der Bewilligung des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasserbereich".

Es sei unklar, ob der im Grundsatzgenehmigungsbescheid gebrauchte Ausdruck "Stauerrichtung" auch den Baustau umfasse. Die Einbeziehung des Baustaus in diesen Begriff führe dazu, daß zwar die Eintiefungen kompensiert werden müßten, diese Kompensation aber erst nach Bewilligung des Detailprojektes verbindlich werde. Als Folge müßten die Liegenschaftseigentümer im Unterwasserbereich für einen jetzt noch nicht bestimmbaren Zeitraum eine Beeinträchtigung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte in der Form von Absenkungen des Grundwasserspiegels hinnehmen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Behauptung, bis zur Erreichung eines Teilstaus in Bauphase 2 müsse entsprechend dem Grundsatzgenehmigungsbescheid das Detailprojekt bereits ausgearbeitet sein und die zurückgehaltenen Geschiebemengen unterhalb des Kraftwerkes künstlich zugegeben werden, entspreche daher nicht den Tatsachen. Die belangte Behörde hätte daher die von der Sohlerosion Betroffenen im Unterwasserbereich des Kraftwerkes dem Verfahren beiziehen und auch Maßnahmen vorschreiben müssen, um die Beeinträchtigung von Rechten Dritter hinanzuhalten oder das Detailprojekt "Hauptbauwerk" insgesamt mit der Bedingung der Bewilligung des Detailprojektes "Sohlsicherung im Unterwasserbereich" verknüpfen müssen.

2.4. Der angefochtene Bescheid muß im Zusammenhang mit dem Grundsatzgenehmigungsbescheid vom 31. Juli 1991 gesehen werden. In diesem hat die belangte Behörde durch den Vorbehalt einer gesonderten Bewilligung für die im Zuge der Realisierung des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Hauptbauwerkes erforderlich werdende Stauerrichtung im Spruchteil B/I/20 dafür Sorge getragen, daß eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien durch diese Stauerrichtung nicht eintritt. Danach hat die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase 2, auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen. Mit dieser Vorschreibung wurde ein Teil der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Bewilligungen in ein eigenes Verfahren ausgelagert. Dieser als Auflage des Grundsatzgenehmigungsbescheides gestaltete Bewilligungsvorbehalt kommt daher in seiner Wirkung einer Verlagerung der Bewilligung zur Stauerrichtung in den Detailverfahren gleich. Auf die Erteilung dieser Bewilligung finden die für wasserrechtliche Bewilligungen allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung; dies bedeutet, daß die Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn dadurch Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt werden, sofern diese Rechte nicht durch Zwangsrechte beseitigt werden können.

Durch Spruchteil B/I/20 des wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigungsbescheides ist damit sichergestellt, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt werden.

2.5. Die zweitbeschwerdeführende Partei macht weiters geltend, der Sachverständige für Fischereiwirtschaft habe im Verfahren eine Verlegung des Fischaufstiegs auf eine Kraftwerksinsel verlangt und das Umgehungsgerinne wegen der zu geringen Lockströmung als nicht befriedigend funktionstüchtig bezeichnet. Die belangte Behörde habe diesen Einwand mit der Begründung, der Umgehungsbach und seine Funktion als Fischaufstiegshilfe seien bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren bekannt gewesen, ohne daß von irgendeiner Seite dagegen ein Einwand erhoben worden sei, abgelehnt. Wie der Stellungnahme des Fischereisachverständigen zu entnehmen sei, sei das Umgehungsgerinne auch im Gutachten der Universität für Bodenkultur wegen zu erwartender Nutzungskonflikte ebenfalls abgelehnt worden. Die belangte Behörde sei daher bereits im Rahmen der vorbereitenden Überprüfung von der Funktionsuntüchtigkeit der projektierten Fischaufstiegshilfe unterrichtet gewesen. Durch diese Funktionsuntüchtigkeit werde nicht nur das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer intakten Umwelt und Tierwelt verletzt, sondern es werde auch das Fischereirecht der zweitbeschwerdeführenden Partei weitgehend wertlos, da das Kraftwerk Freudenau damit den Fischaufstieg aus dem Unterwasser des Kraftwerkes ins Oberwasser verhindere. Das Kraftwerk führe somit zu einer Unterbrechung des Flußkontinuums und zur Unterbindung von Fischwanderungen (Laichwanderungen, jahreszeitliche Wanderungen, nahrungsbedingte Wanderungen etc.), wodurch der wichtige genetische Austausch und der ebenso wichtige Kontakt zu den Schotter-Laichplätzen bei der Klosterneuburger-Au für rheophile Fischarten verloren gehe. Für Fische, die aus den Gebieten unterhalb Wiens durch den Wiener Durchstich zu diesen Laichplätzen gelangen könnten, werde dies nach der Kraftwerkserrichtung nicht mehr möglich sein.

2.6. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).

Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich für beschwert, weil der Forderung des Amtssachverständigen für Fischereiwirtschaft bezüglich der Fischaufstiegshilfe nicht Rechnung getragen wurde. Diese Forderung wurde von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren nicht erhoben. Aus dem Umstand, daß der Sachverständige diese Forderung erhoben hat, kann die zweitbeschwerdeführende Partei für sich keine Ansprüche ableiten, da es nach dem AVG der Partei selbst obliegt, ihre Forderungen vorzubringen. Die zweitbeschwerdeführende Partei hatte keinen Anspruch darauf, daß über eine von ihr im Verwaltungsverfahren gar nicht erhobene Forderung im angefochtenen Bescheid abgesprochen wird.

2.7. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht verneint; ihnen wurde der Bescheid zugestellt und sie hatten die Möglichkeit, diesen beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Sie hatten auch die Möglichkeit - und haben davon auch Gebrauch gemacht - ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen zu können.

Im übrigen könnte die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Verletzung ihrer prozessualen Rechte selbst dann, wenn sie tatsächlich vorläge, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, da der angefochtene Bescheid die aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Parteien nicht beeinträchtigt. Für Verfahrensrügen aber gilt der Grundsatz, daß vor dem Verwaltungsgerichtshof die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 617, angeführte Rechtsprechung).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft zuviel verrechnete Stempelmarken sowie den "Streitgenossenzuschlag" und die Umsatzsteuer. Einen Streitgenossenzuschlag und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand sieht das VwGG nicht vor.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Verfahrensbestimmungen Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070160.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWT_1991070160_19941213X00