Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0105

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/07/0126 1

Stammrechtssatz

Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070105.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991070105_19950523X01

Rechtssatz für 91/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0105

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "Abfälle" nach Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG ist der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes heranzuziehen (Hinweis E 7.5.1991, 90/07/0171).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abfall Abfälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070105.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991070105_19950523X02

Rechtssatz für 91/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/07/0105

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;
WRG 1959 §98;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 98 heute
  2. WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 98 gültig von 28.06.1969 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1969

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0131 E 24. November 1981 VwSlg 10599 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1995 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis auf Krzizek S 553; Grabmayr-Rossmann2, S 655; E vom 14.2.1980, 0817/78, vom 8.2.1974, 1353/73, vom 3.7.1970, 0056/70, VwSlg 7841 A/1970). Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 98, WRG 1959 für wasserpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 138, WRG 1959 kommt demnach nur dann zum Tragen, wenn nicht die Zuständigkeit bezüglich der von diesem Auftrag erfaßten Anlage oder Angelegenheit beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister (Paragraphen 99, 100, WRG 1959) liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070105.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991070105_19950523X03

Entscheidungstext 91/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/07/0105

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §98;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 98 heute
  2. WRG 1959 § 98 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 98 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 98 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 98 gültig von 28.06.1969 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1969

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des P in römisch eins, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1991, Zl. IIIa1-12.184/6, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck (MI) auf Grund eines am 12. Dezember 1990 durchgeführten Lokalaugenscheines dem Beschwerdeführer den auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Auftrag, sämtliche auf der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gp. 2188, KG H, befindlichen mineralölhaltigen Fässer und Behälter von einem dazu befugten Betrieb nachweisbar entsorgen zu lassen, sämtliche dort befindliche Autowracks von der unbefestigten Fläche zu entfernen und den Nachweis über deren ordnungsgemäße Entsorgung zu erbringen, sowie das mineralölkontaminierte Erdreich abzuheben und von einem dazu befugten Unternehmen nachweisbar entsorgen zu lassen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 1990 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid teilweise Folge, indem sie dem Beschwerdeführer die Entfernung einer Anzahl näher aufgeführter Gegenstände vom genannten Grundstück bis 31. Juli 1991 auferlegte, hingegen vier LKW-Anhänger und einen auf einem LKW montierten Wellblechhüttenaufbau vom Entfernungsauftrag ausnahm. Hinsichtlich eines noch fahrbaren LKWs mit Kranaufbau und eines Kompressors wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, diese bis 1. Oktober 1991 entweder durch eine flüssigkeitsdichte, mit einem Gefälle nach innen und einer Überdachung versehene Betonplatte zu sichern oder diese Gegenstände bis zu diesem Termin zu entfernen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unverzügliche fachgerechte Entfernung von bei Aufräumungsarbeiten zu Tage tretenden Verunreinigungen aufgetragen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Fristen für die Entfernung der angeführten Gegenstände seien zwischen den Beteiligten einvernehmlich vereinbart worden. Einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung verschmutzten Erdreiches habe der Beschwerdeführer bereits seiner Berufungsschrift beigelegt. Die Anlage befinde sich zwar außerhalb des Grundwasserschongebietes H-West, jedoch innerhalb des Einzugsbereiches der Grundwasserpumpanlage der Stadtgemeinde Innsbruck, bei welcher demnächst ein Grundwasserpumpversuch beginnen solle. Hinsichtlich sämtlicher Anlageteile, die einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 31 a, oder 31b WRG 1959 unterlägen, sei die Entfernung verfügt worden. Die gegenüber der sonstigen Fristsetzung gewährte längere Frist für die Herstellung des überdachten betonierten Stellplatzes gründe sich auf die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einholung der hiefür erforderlichen Bewilligungen nach raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen zu bieten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, anzuwenden (Artikel römisch vier, Absatz eins, der Novelle).

Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Hiebei gilt als eigenmächtig vorgenommene Neuerung eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln vergleiche für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0126).

Gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3, WRG 1959 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in Absatz eins, bezeichneten Art (wassergefährdende Stoffe) zu bezeichnen und für diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren Überschreitung die Lagerung, Leitung und der Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Gemäß Paragraph eins, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 275, über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe fallen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen unter die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, WRG 1959. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung fallen unbeschadet einer anderen Regelung in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten unter diese Regelung nicht

  1. Litera a
    Brenn- und Kraftstoffe mit einem Stockpunkt von plus 25o Celsius und darüber,
  2. Litera b
    alle übrigen Brenn- und Kraftstoffe, wenn die in Betracht kommende Menge 1000 l nicht übersteigt.
Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen ist unter der in Betracht kommenden Menge im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
Gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das - nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage - sechs Monate (nunmehr ein Jahr) nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgefundenen Verhältnisse einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 31 a und 31 b WRG 1959 bedurften, sodaß mangels Vorliegens derartiger Bewilligungen Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 Anwendung zu finden hat. Was die angenommene Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 31 a, leg.cit. anbelangt, hat es die belangte Behörde aber unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Art und Menge von Mineralölen bzw. mineralölhaltigen Stoffen auf dem angeführten Grundstücken überhaupt gelagert wurden bzw. für welche derartige Stoffe von einer vorangegangenen oder beabsichtigten Lagerung ausgegangen werden könnte. Damit fehlt es aber im Hinblick auf die in Paragraph 31, a WRG 1959 normierte Bewilligungspflicht der Lagerung, Leitung und des Umschlages wassergefährdende Stoffe und die für diese Bewilligungstatbestände maßgebende angeführte Verordnung an der Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente wie etwa dem Stockpunkt der vorgefundenen Mineralöle oder der Menge dieser Stoffe bzw. des Nutzinhaltes der für deren Lagerung dienenden Anlagen.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestandes des Paragraph 31 b, WRG 1959 kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, welche Gegenstände, deren Beseitigung dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, auf Grund welcher näheren Umstände als unter den bei Anwendung dieser Bestimmung heranzuziehenden Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 90/07/0171) fallend angesehen wurden.
Für die Beurteilung der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es als Berufungsbehörde unterlassen, auf die Unzuständigkeit des MI zur Erlassung des gegenständlichen Auftrages Bedacht zu nehmen, und habe durch die Fällung einer Sachentscheidung eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, ist zunächst davon auszugehen, daß zur Erlassung eines auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages diejenige Wasserrechtsbehörde zuständig ist, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0187). Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die von ihr vorgefundenen Verhältnisse dem Paragraph 31 a, WRG 1959 zu unterstellen wären, wäre eine Zuständigkeit des MI zufolge der Bestimmung des Absatz 5, dieser Gesetzesstelle nicht von vornherein ausgeschlossen, weil dort außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde festgelegt ist. Allerdings entzieht sich der in den vorgelegten Verwaltungsakten festgehaltene Sachverhalt in Ansehung der Behördenzuständigkeit einer verlässlichen Beurteilung, weil in diesen Unterlagen behördliche Feststellungen über die für diese Frage maßgeblichen Umstände (z.B. Umfang des für allfällige Einwirkungen auf Gewässer verantwortlichen Betriebes (Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959), Frage allfälliger Bewilligungspflicht nach den in Paragraph 31 a, Absatz 5, Litera b, Ziffer eins, WRG 1959 angeführten Rechtsvorschriften) fehlen. Hingegen konnte eine erstinstanzliche Zuständigkeit des MI gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 schon auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle, in der eine auf diesen Paragraphen gestützte wasserrechtliche Bewilligung ausdrücklich dem Landeshauptmann vorbehalten ist, nicht in Frage kommen.
Somit ist im Beschwerdefall einerseits die Frage des Bestehens einer Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des WRG 1959 weder dem Grunde noch dem Umfang nach hinreichend geklärt. Andererseits liegt, zumindest soweit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 31 b, WRG 1959 gestützt hat, eine von der belangten Behörde nicht wahrgenommene Unzuständigkeit des MI für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages vor. Damit fehlt es an entscheidenden Voraussetzungen sowohl für die Heranziehung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 als Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch für eine im Instanzenzug ergehende Sachentscheidung der belangten Behörde.
Da somit die belangte Behörde die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt und den angefochtenen Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, mußte dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des erhobenen Begehrens auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 59, VwGG.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abfall Abfälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070105.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1991070105_19950523X00