Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0113

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 90/08/0032 6

Stammrechtssatz

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, litb AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060113.X01

Im RIS seit

24.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991060113_19920924X01

Rechtssatz für 91/06/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0113

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060113.X02

Im RIS seit

24.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991060113_19920924X02

Entscheidungstext 91/06/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/06/0113

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentMag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1991, Zl. 03-12 We 74-91/1, betreffend Versagung der Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Mai 1989 war das Ansuchen des Beschwerdeführers um Widmung des Grundstückes Nr. 541/9, KG A, als nicht dem Gesetz entsprechend (kein direkter Anschluß zum öffentlichen Weg) abgewiesen worden. Dieser Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Da sich - jedenfalls nach Ansicht des Beschwerdeführers - bei Überprüfung der Grenzen und des Teilungsplanes in der Folge herausstellte, daß entgegen der Annahme der Gemeinde, wonach das genannte Grundstück nicht an den öffentlichen Weg angrenze, sehr wohl ein direkter Anschluß zum öffentlichen Weg gegeben sei, brachte der Beschwerdeführer nach Einholung einer Auskunft der Stmk. Landesregierung am 23. November 1989 ein neuerliches Widmungsansuchen bei der Baubehörde ein. Die Überprüfung des seinerzeitigen Abweisungsbescheides habe ergeben, daß neue Tatsachen zwischen Bescheiderlassung und dem Antragstellungszeitpunkt eingetreten seien, da nach genauer Prüfung der Planunerlagen gemäß einer näher bezeichneten Vermessungsurkunde eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Grundstück Nr. 541/9 (Widmungsgrundstück), dem an die Gemeinde abgetretenen Grundstück und dem öffentlich-rechtlichen Interessentenweg sehr wohl gegeben sei. Damit sei die unmittelbare Anbindung an den öffentlich-rechtlichen Interessentenweg ausdrücklich gewährleistet. Die Behauptung eines anderen Eigentümers, daß sich zwischen den Grundstücken noch ein Streifen befinde, der in seinem Eigentum stehe, sei daher völlig auszuschließen.

Nach mehrfacher Einholung von Unterlagen wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das neuerliche Widmungsansuchen wegen entschiedener Sache zurück, da der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, daß in den entscheidungsrelevanten Fakten nach Erlassung des Bescheides vom 8. Mai 1989 oder in der maßgeblichen Rechtslage wesentliche Änderungen eingetreten seien, die die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten.

Die dagegen erhobene Berufung, in der neuerlich geltend gemacht wurde, daß sich der seinerzeitige Ablehnungsbescheid als unrichtig erwiesen habe, wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 13. September 1990 als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde schließlich die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Hiezu führte die belangte Behörde u.a. aus: Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, daß eine Überprüfung der der ursprünglichen abweisenden Entscheidung zugrundeliegenden Vermessungsurkunde in Verbindung mit den neuesten Entscheidungen zu Paragraph 24, Absatz eins, des Stmk. Landesstraßen-Verwaltungsgesetzes ergeben hätte, daß eine Verbindung des Widmungsgrundstückes zum öffentlich-rechtlichen Interessentenweg gegeben sei und damit sämtliche Voraussetzungen für eine Widmungsbewilligung vorlägen, so sei dem entgegenzuhalten, daß im Jahre 1989 die maßgebenden Erwägungen für die abweisende Entscheidung des Widmungsansuchens die mehrfach protokollarisch geäußerte Weigerung der Eigentümer des Grundstreifens zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interessentenweg, ihre Zustimmung für die Einräumung einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu geben, gewesen seien. Eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes würde daher erst das Vorliegen der Zustimmungserklärung sämtlicher Grundeigentümer bzw. eines Mehrheitsbeschlusses dieser Eigentümer auf Einräumung der derzeitigen Dienstbarkeit bedeuten, die aber offensichtlich nicht vorliege. Eine Änderung der Rechtslage sei aber seit 1989 nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß die Argumentation der Verwaltungsbehörden an seinem Vorbringen vorbeigeht. Denn da er ausdrücklich behauptet hat, daß sich herausgestellt habe, daß das Widmungsgrundstück unmittelbar an den öffentlichen Interessentenweg anschließe, kann dagegen nicht argumentiert werden, daß nach wie vor die Zustimmung der Eigentümer des dazwischenliegenden Grundstückes fehle.

Dennoch kann dieser Begründungsmangel der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine entschiedene Sache, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zur Zurückweisung des Anbringens führt, liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt GEÄNDERT haben. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt einen Sachverhalt nicht, der sich NACH Erlassung des Bescheides geändert hat vergleiche z.B. die bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, zu Nr. 4 sowie 19ff zu Paragraph 68, AVG zitierten Erkenntnisse). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer jedoch als "Änderung des Sachverhaltes" lediglich Umstände geltend, die bereits VOR Erlassung des Bescheides vom 9. Mai 1989 vorlagen und - nach Ansicht des Beschwerdeführers - dort unrichtig beurteilt wurden. Selbst wenn Umstände, die die Unrichtigkeit dieses Bescheides dartun, erst nach Erlassung hervorgekommen wären, würde dies keine Änderung des Sachverhaltes darstellen, die einer Beurteilung als res judicata entgegenstünde, sondern lediglich unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund bilden. Einen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt; selbst bei großzügiger Auslegung kann sein neuerlicher Antrag auf Widmung, gestützt auf "ÄNDERUNG DES SACHVERHALTES", nicht im Sinne eines (im übrigen fristgebundenen) Wiederaufnahmeantrages umgedeutet werden.

Da der Beschwerdeführer daher in Wahrheit keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht hat, wurde sein neuerlicher Antrag auf Erteilung der Widmungsbewilligung im Ergebnis zu Recht nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Da somit der angefochtene Bescheid im Ergebnis Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060113.X00

Im RIS seit

24.09.1992

Dokumentnummer

JWT_1991060113_19920924X00