Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Geschäftszahl

91/06/0113

Rechtssatz

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund.