Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Geschäftszahl

91/06/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 90/08/0032 6

Stammrechtssatz

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, litb AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).