I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid derrömisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der
belangten Behörde vom 16. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 6.12.1989, verbessert mit Eingabe vom 4.1.1990", auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers war darauf gerichtet gewesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Termines zwecks Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der von der Erstbehörde im Rechtshilfewege ersuchten Behörde zu bewilligen.belangten Behörde vom 16. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "vom 6.12.1989, verbessert mit Eingabe vom 4.1.1990", auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 abgewiesen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers war darauf gerichtet gewesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Termines zwecks Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der von der Erstbehörde im Rechtshilfewege ersuchten Behörde zu bewilligen.
II. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenenrömisch zwei. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen
Bescheid vom 16. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Arbeitgeber eines namentlich genannten Kraftfahrers unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Sorge zu tragen, zumal anläßlich einer am 29. Juli 1989 an einem näher beschriebenen Ort durchgeführten Überprüfung des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei, daß dieser Arbeitnehmer 1) vom 28. Juli 1989 bis 29. Juli 1989 keine Ruhezeit gehabt habe, 2) dessen Lenkzeit im selben Zeitraum 11 Stunden und 3) die Einsatzzeit im selben Zeitraum 15 Stunden betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach § 12 Abs. 1 erster Satz, zu 2) nach § 14 Abs. 2 erster Teilsatz und zu 3) nach § 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 461/1969, AZG) begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Bescheid vom 16. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Arbeitgeber eines namentlich genannten Kraftfahrers unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Sorge zu tragen, zumal anläßlich einer am 29. Juli 1989 an einem näher beschriebenen Ort durchgeführten Überprüfung des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei, daß dieser Arbeitnehmer 1) vom 28. Juli 1989 bis 29. Juli 1989 keine Ruhezeit gehabt habe, 2) dessen Lenkzeit im selben Zeitraum 11 Stunden und 3) die Einsatzzeit im selben Zeitraum 15 Stunden betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1) nach Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz, zu 2) nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Teilsatz und zu 3) nach Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, AZG) begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
III. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:römisch drei. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ist unter den dort näher angeführten weiteren Voraussetzungen (lit. a und b) gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 ist unter den dort näher angeführten weiteren Voraussetzungen (Litera a und b) gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer vermag schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen, angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nicht erkennbar ist, welchen "Rechtsnachteil" der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben sollte, daß sein Rechtsvertreter nicht Gelegenheit gehabt hat, zu einem bestimmten Termin Akteneinsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich nach diesem Termin im gesamten Verwaltungsverfahren noch ausreichend Gelegenheit, von seinem entsprechenden Recht - sei es bei der Erstbehörde oder in der Folge bei der belangten Behörde - Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß § 17 Abs. 1 AVG 1950 der Behörde nicht die Verpflichtung auferlegt, Verwaltungsakten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1967, Slg. Nr. 7074/A). Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, erweist sich sohin als unbegründet.Der Beschwerdeführer vermag schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen, angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nicht erkennbar ist, welchen "Rechtsnachteil" der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben sollte, daß sein Rechtsvertreter nicht Gelegenheit gehabt hat, zu einem bestimmten Termin Akteneinsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich nach diesem Termin im gesamten Verwaltungsverfahren noch ausreichend Gelegenheit, von seinem entsprechenden Recht - sei es bei der Erstbehörde oder in der Folge bei der belangten Behörde - Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 der Behörde nicht die Verpflichtung auferlegt, Verwaltungsakten an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1967, Slg. Nr. 7074/A). Die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, erweist sich sohin als unbegründet.
Gleiches gilt hinsichtlich der Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Instanzenzug erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des AZG richtet. Insoweit genügt es zunächst, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281, zu verweisen. Zusätzlich ist anzumerken, daß die dort angestellten Überlegungen auch für die den Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdefall zur Last gelegte Übertretung des § 16 Abs. 3 AZG zutreffen, zumal es sich auch dabei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/19/0227). Soweit der Beschwerdeführer auf das Verwaltungsgeschehen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweist und darin einen Verstoß auf § 17 AVG 1950 erblickt, so vermag ihm der Gerichtshof entsprechend den obigen Darlegungen nicht beizupflichten.Gleiches gilt hinsichtlich der Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Instanzenzug erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des AZG richtet. Insoweit genügt es zunächst, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281, zu verweisen. Zusätzlich ist anzumerken, daß die dort angestellten Überlegungen auch für die den Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdefall zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 16, Absatz 3, AZG zutreffen, zumal es sich auch dabei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 handelt vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/19/0227). Soweit der Beschwerdeführer auf das Verwaltungsgeschehen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweist und darin einen Verstoß auf Paragraph 17, AVG 1950 erblickt, so vermag ihm der Gerichtshof entsprechend den obigen Darlegungen nicht beizupflichten.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs dahin rügt, weil ihm die Aussage des als Zeugen vernommenen Kraftfahrers nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, so unterläßt er es auch im vorliegenden Beschwerdefall, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun und ist eine solche auch nicht erkennbar (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281).Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs dahin rügt, weil ihm die Aussage des als Zeugen vernommenen Kraftfahrers nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, so unterläßt er es auch im vorliegenden Beschwerdefall, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun und ist eine solche auch nicht erkennbar vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0281).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.