Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0030, hingewiesen, mit dem das Erkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 1987 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Der vom Verwaltungsgerichtshof wahrgenommene Verfahrensmangel betraf die Beweiswürdigung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen abschußplanwidrigen Erlegung eines Stückes Gamswild.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er in der Zeit vom 2. bis einschließlich 3. November 1985 als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet A in diesem Gebiet ein Stück Rotwild über den Abschußplan hinaus erlegt, anstelle des erlegten Stückes Rotwild den Abschuß einer Rehgeiß gemeldet und sich das erlegte Stück auch zugeeignet habe, die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit verletzt. Hiefür wurde über ihn gemäß § 97 Abs. 3 lit. c des Salzburger Jagdgesetzes 1977 (JG) die Strafe des zeitlichen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres verhängt. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von dem weiteren Vorwurf, er habe in der Zeit vom 2. bis einschließlich 3. November 1985 als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet A eine Gemse über den Abschußplan hinaus erlegt, den Abschuß verheimlicht und das Stück sich zugeeignet, freigesprochen und diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Zur Begründung des Schuldspruches verwies die belangte Behörde auf die mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkte als mängelfrei erkannte Beweiswürdigung ihres Erkenntnisses vom 11. August 1987. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige jagdrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen der Umstand gewertet, daß er seinen damals noch in forstlicher Ausbildung befindlichen Sohn habe mitwirken lassen "und ihm außerdem doch vorzuwerfen ist, daß bei ihm als Forstamtsrat bei der Bezirkshauptmannschaft P die Einhaltung so elementarer Grundsätze, wie des Abschußplanes erwartet werden kann". Die verhängte Strafe sei ausreichend und notwendig, um dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Beschwerdeführers zu entsprechen.Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch, daß er in der Zeit vom 2. bis einschließlich 3. November 1985 als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet A in diesem Gebiet ein Stück Rotwild über den Abschußplan hinaus erlegt, anstelle des erlegten Stückes Rotwild den Abschuß einer Rehgeiß gemeldet und sich das erlegte Stück auch zugeeignet habe, die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit verletzt. Hiefür wurde über ihn gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Litera c, des Salzburger Jagdgesetzes 1977 (JG) die Strafe des zeitlichen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres verhängt. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von dem weiteren Vorwurf, er habe in der Zeit vom 2. bis einschließlich 3. November 1985 als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet A eine Gemse über den Abschußplan hinaus erlegt, den Abschuß verheimlicht und das Stück sich zugeeignet, freigesprochen und diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Zur Begründung des Schuldspruches verwies die belangte Behörde auf die mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkte als mängelfrei erkannte Beweiswürdigung ihres Erkenntnisses vom 11. August 1987. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige jagdrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen der Umstand gewertet, daß er seinen damals noch in forstlicher Ausbildung befindlichen Sohn habe mitwirken lassen "und ihm außerdem doch vorzuwerfen ist, daß bei ihm als Forstamtsrat bei der Bezirkshauptmannschaft P die Einhaltung so elementarer Grundsätze, wie des Abschußplanes erwartet werden kann". Die verhängte Strafe sei ausreichend und notwendig, um dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Beschwerdeführers zu entsprechen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 640/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 640/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid - nach den Beschwerdeausführungen im Schuld- und Strafausspruch - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruches die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und Verfahrensmängel geltend macht, übersieht er, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesen Belangen im Vorerkenntnis vom 20. September 1989 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat. Da das Erkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 1987 nur wegen der in Ansehung des dem Beschwerdeführer angelasteten Faktums der abschußplanwidrigen Erlegung einer Gemse und der Verheimlichung dieses Abschusses unterlaufenen Verfahrensmängel aufgehoben wurde, war die belangte Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides zufolge der Vorschrift des § 63 Abs. 1 VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern hatte lediglich die Verfahrensvorschriften, deren Verletzung zur Aufhebung ihres Bescheides geführt hatten, nunmehr zu beachten. Dem hat die belangte Behörde auch entsprochen. Da der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt hatte, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen hätten können, konnte die belangte Behörde bezüglich dieser Belange die vom Verwaltungsgerichtshof bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 737 f zitierten Entscheidungen).Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruches die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und Verfahrensmängel geltend macht, übersieht er, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesen Belangen im Vorerkenntnis vom 20. September 1989 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt hat. Da das Erkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 1987 nur wegen der in Ansehung des dem Beschwerdeführer angelasteten Faktums der abschußplanwidrigen Erlegung einer Gemse und der Verheimlichung dieses Abschusses unterlaufenen Verfahrensmängel aufgehoben wurde, war die belangte Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern hatte lediglich die Verfahrensvorschriften, deren Verletzung zur Aufhebung ihres Bescheides geführt hatten, nunmehr zu beachten. Dem hat die belangte Behörde auch entsprochen. Da der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vorgelegt hatte, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen hätten können, konnte die belangte Behörde bezüglich dieser Belange die vom Verwaltungsgerichtshof bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 737 f zitierten Entscheidungen).
Soweit der Beschwerdeführer, in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift geltend macht, daß "nunmehr" seit Begehung der Tat mehr als fünf Jahre vergangen seien, weshalb die absolute Verjährungsfrist abgelaufen sei, genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat. In diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Frist des § 97 Abs. 1 JG noch nicht abgelaufen.Soweit der Beschwerdeführer, in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift geltend macht, daß "nunmehr" seit Begehung der Tat mehr als fünf Jahre vergangen seien, weshalb die absolute Verjährungsfrist abgelaufen sei, genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat. In diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Frist des Paragraph 97, Absatz eins, JG noch nicht abgelaufen.
Der Schuldspruch wegen Verletzung der Jägerehre (§ 97 Abs. 2 lit. a JG) ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.Der Schuldspruch wegen Verletzung der Jägerehre (Paragraph 97, Absatz 2, Litera a, JG) ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Strafbemessung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Einwand, daß ihm die belangte Behörde unzulässigerweise "nur aufgrund seiner beruflichen Funktion" eine höhere Strafe auferlegt habe. Auch damit vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 97 Abs. 4 JG ist bei der Bemessung der Strafe von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung jagdlicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der danach vorzunehmenden Gewichtung der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß das dem Beschwerdeführer zur Last fallende Verhalten einen derartigen Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten erkennen läßt, daß seine Schuld als nicht gering anzusehen ist. Auch dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere der damit verbundenen Schädigung jagdlicher Interessen, ist ein beträchtliches Gewicht beizumessen. Schon alleine diese Umstände rechtfertigen auch unter Bedachtnahme auf die bisherige jagdrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers die im Rahmen des § 97 Abs. 3 JG festgesetzte Strafe. Den von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgründen kommt keine entscheidende Bedeutung mehr zu, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.Die Strafbemessung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Einwand, daß ihm die belangte Behörde unzulässigerweise "nur aufgrund seiner beruflichen Funktion" eine höhere Strafe auferlegt habe. Auch damit vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß Paragraph 97, Absatz 4, JG ist bei der Bemessung der Strafe von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung jagdlicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der danach vorzunehmenden Gewichtung der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß das dem Beschwerdeführer zur Last fallende Verhalten einen derartigen Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten erkennen läßt, daß seine Schuld als nicht gering anzusehen ist. Auch dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere der damit verbundenen Schädigung jagdlicher Interessen, ist ein beträchtliches Gewicht beizumessen. Schon alleine diese Umstände rechtfertigen auch unter Bedachtnahme auf die bisherige jagdrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers die im Rahmen des Paragraph 97, Absatz 3, JG festgesetzte Strafe. Den von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgründen kommt keine entscheidende Bedeutung mehr zu, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.