Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0085

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 467;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Die dem Erk vom 6.6.1978, 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG - wie im Paragraph 24, Absatz eins, UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X01

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130085_19901024X01

Rechtssatz für 90/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0085

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 467;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0006 E VS 1. Oktober 1985 VwSlg 6034 F/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X02

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130085_19901024X02

Rechtssatz für 90/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0085

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §15 Abs4;
UrhG §16 Abs1;
UrhG §24;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 467;

Rechtssatz

AusfzF der Einkünfte aus Verwertung von Urheberrechten iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, insbesondere im Hinblick auf Werkscharakter und entgeltliche Überlassung von Nutzungsrechten (hier: Honorar für Planungsleistung zur Errichtung eines Labors zur Messung von Belastung durch Kernenergie und deren Auswirkung; verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X03

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130085_19901024X03

Rechtssatz für 90/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0085

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 467;

Rechtssatz

Derjenige, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt, hat bereits im Verwaltungsverfahren darzutun, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X04

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130085_19901024X04

Entscheidungstext 90/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/13/0085

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Index

20/08 Urheberrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
65/02 Besonderes Pensionsrecht;

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §15 Abs4;
UrhG §16 Abs1;
UrhG §24;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 467;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch sieben, vom 9. Februar 1990, Zl. 6/3-3038/87-07, betreffend Einkommensteuer für 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Technischen Universität B. In Projektgemeinschaft mit einem Zivilingenieur für Bauwesen schloß der Beschwerdeführer im Jahre 1977 mit der Republik Österreich einen Vertrag über die Planungsleistung zur Errichtung eines Laboratoriums (Labor). Dieses Labor sollte dazu dienen, die zivilisationsbedingte Strahlenbelastung durch Kernenergie, medizinisch-diagnostische Maßnahmen oder Baustoffe auch in geringen Mengen messen und die Auswirkungen einer derartigen Strahlenbelastung, z.B. auf Trinkwasser, feststellen zu können. Laut Beschwerde hatte die Projektgemeinschaft den Bauherren auch bei Ausführung des Projektes zu unterstützen.

Die Honorare für die Planungsleistungen sah der Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 begünstigt an. Das Finanzamt (Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984, Berufungsvorentscheidung) teilte diese Auffassung, gestützt auf die Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) und eine schriftliche Äußerung des Prüfers (= Begründung der Berufungsvorentscheidung) nicht, weil der Beschwerdeführer keine Einnahmen erzielt habe, die eine Verwertung von Urheberrechten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 honorierten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den gegen die Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1984 erhobenen, durch mehrere Schriftsätze ergänzten Berufungen hinsichtlich der Jahre 1982 und 1983 unter Bezugnahme auf Paragraph 307, Absatz 2, BAO Folge. Für das allein vor dem Verwaltungsgerichtshof strittige Jahr 1984 versagte sie den Planungsleistungen jedoch die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972. Sie unterstellte, daß das in Rede stehende Forschungsprojekt eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darstelle. Der Beschwerdeführer sei für dieses Projekt honoriert worden, wobei nach dem Vertragstext die Honorierung ausdrücklich für die Planungsleistungen erfolgt sei. Aus dem Vertrag sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer für die Verwertung im Sinne des Paragraph 16, UrhG (Verbreitungsrecht) honoriert worden sei bzw. er dem Auftraggeber (Republik Österreich) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt habe. Auch aus Punkt römisch zehn des Vertrages, wonach der Auftragnehmer zur gänzlichen oder teilweisen Veröffentlichung seines vertragsgegenständlichen Werkes jeweils der schriftlichen Zustimmung seines Auftraggebers bedürfe, ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß im Beschwerdefall eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erfolgt sei. Es könnte auch dem Umstand, daß die aus dem gegenständlichen Projekt gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei einer sachlich qualifizierten Öffentlichkeit Anerkennung und Interesse und in einschlägigen Fachpublikationen sowie der Abhaltung von Vorträgen ihren Niederschlag fanden, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da einzig und allein über das dem Beschwerdeführer auf Grund des Auftrages der Bundesgebäudeverwaltung zugeflossene Honorar abzusprechen gewesen sei. Da somit weder nach dem vorgelegten Vertrag eine Verwertung im Sinne des UrhG erfolgt sei noch der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hätte darlegen können, ob und inweiweit es sich bei den laut diesem Vertrag zugeflossenen Honoraren um Einkünfte handle, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen seien, hätte dem Antrag, auf die fraglichen Einkünfte den ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 anzuwenden, für 1984 nicht gefolgt werden können.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 ist Paragraph 37, Absatz eins, auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als - im folgenden Satz des Paragraph 38, Absatz 4, umschriebene - Nebeneinkünfte erzielt werden.

Die belangte Behörde stellt im Beschwerdefall außer Streit, daß der Beschwerdeführer ein Urheberrecht selbst geschaffen hat. Unbestritten ist weiters, daß er die fraglichen Einkünfte als Nebeneinkünfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz EStG 1972 erzielte.

Umstritten ist hingegen, ob es im Beschwerdefall zu einer VERWERTUNG von selbst geschaffenen literarischen Urheberrechten kam und ob EINKÜNFTE AUS DER VERWERTUNG solcher Urheberrechte erzielt wurden.

Zur VERWERTUNG von selbst geschaffenen literarischen Urheberrechten legte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/14/0006, dar, daß darunter eine solche im Sinne des UrhG zu verstehen ist, wobei der Gesetzgeber zwar mit Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbstgeschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbstgeschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführte, daß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der Paragraphen 14 bis 18 UrhG wie in Paragraph 24, Absatz eins, UrhG ausdrücklich vorgesehen gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht). Umgekehrt entsprechen auf Grund des aus dem UrhG zu gewinnenden Verwertungsbegriffes NUR Einkünfte dem Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972, die der Urheber erzielt, weil entweder er das Urheberrecht im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG selbst verwertet, oder die ihm zufließen, weil er einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt.

EINKÜNFTE AUS DER VERWERTUNG von Urheberrechten aber sind nach dem Erkenntnis Zl. 84/14/0006 nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall überhaupt eigenständige bzw. abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Diese Frage ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies wieder trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/14/0117).

Die Beschwerde bringt nun vor, eine Verwertung im Sinne des UrhG erfolge schon dadurch, daß das Labor nach den Plänen des Beschwerdeführers hergestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht woren sei. Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz eins, UrhG.

Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, UrhG umfaßt bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen. Paragraph 15, Absatz 4, UrhG gilt also nur für WERKE DER BILDENDEN KÜNSTE. Dazu zählen zwar auch Werke der Baukunst (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG). Der Beschwerdeführer hat aber nie - auch nicht in der Beschwerde - behauptet, beim fraglichen Labor handle es sich um ein Werk der Baukunst. Der Beschwerdeführer hat vielmehr immer - im Verwaltungsverfahren und auch noch in der Beschwerde - den wissenschaftlichen Wert des Projektes betont. Gerade bei einem physikalisch-technischen Labor liegt es auch nicht auf der Hand, daß es um ein Werk der Baukunst geht. Der Beschwerdeführer hätte diesen Werkscharakter daher schon im Verwaltungsverfahren dartun müssen. In der Berufung und in der Eingabe vom 11. April 1988 ist jedoch nur von einem selbst geschaffenen LITERARISCHEN Urheberrecht die Rede. Nicht einmal die Beschwerde zeigt auf, warum das Labor ein Werk der Baukunst (oder sonst ein Werk der bildenden Künste) sein soll. Nach dem vom Beschwerdeführer stets in den Vordergrund gerückten wissenschaftlicher Charakter des Projektes eines physikalisch-technischen Labors kann in dessen Planung gleich der Begründung der Berufungsvorentscheidung nur (im Sinne der Berufung und der Eingabe vom 11. April 1988) ein Werk der Literatur im Sinne des Paragraph 2, UrhG gesehen werden. Zu den Werken der Literatur zählen nach Paragraph 2, Ziffer 3, leg. cit. auch Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (zur Abgrenzung siehe auch Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht Seiten 59 und 66). Für diese Werke der Literatur gilt aber Paragraph 15, Absatz 4, UrhG nicht; bei ihnen ist Schutzobjekt nur die Art der EINZELDARSTELLUNG, nicht ihr Gegenstand (Peter, Urheberrecht, Seite 63, Erläuterte Bemerkungen zu dem Entwurf des UrhG, Paragraphen eins bis 4, wiedergegeben bei Peter, aaO, Seiten 481 f und 488). Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 15, Absatz 4, des Entwurfes (aaO, Seite 507) führen wörtlich aus, "bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht - wie Paragraph 15, Absatz 4, ausdrücklich klarstellt - auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen. Anders verhält es sich mit der Ausführung von Gegenständen nach bildlichen Darstellungen wissenschaftlicher oder belehrender Art (Paragraph 2, Ziffer 3,), z.B. der Ausführung einer Maschine nach einer solchen Darstellung. Der Ausführung der dargestellten Maschine steht das Urheberrecht an der Darstellung nicht entgegen. Denn Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist hier nicht die Maschine, sondern die in ihrer wissenschaftlichen oder belehrenden Darstellung gelegene schöpferische Leistung." Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. Dezember 1964, 4 Ob 350/64, ÖBl 1965, Seite 78, welche der Beschwerdeführer im Auge hat, behandelt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4, UrhG.

Es kann sich also nur in bezug auf die PLÄNE - ihre Darstellung als "Werk der Literatur" - und nicht auf Grund ihrer Ausführung die Frage stellen, ob der Republik Österreich an dieser Darstellung das Vervielfältigungs- oder das Verbreitungsrecht (Paragraphen 15 und 16 UrhG) überlassen wurde; andere Verwertungsrechte führt auch der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Der aktenkundige Vertrag mit der Republik Österreich bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Überlassung. Nach dem Vertrag ging es der Republik Österreich vielmehr darum, vom Beschwerdeführer und seinem Partner die Pläne (Planungsleistung) zu erhalten, um das Labor errichten zu können, wie dies ja letztlich auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorträgt. Nichts deutet darauf hin, daß die Republik Österreich an den Plänen (Werkstücken) im Sinne des Paragraph 24, UrhG ein Vervielfältigungs- oder ein Verbreitungsrecht eingeräumt (gestattet) bekommen wollte. Eine solche Einräumung (Gestattung) hätte nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/14/0117, AUSDRÜCKLICH vereinbart werden müssen, es sei denn, daß der Sachverhalt - wie etwa bei Verlagsverträgen - KEINEN ZWEIFEL daran gelassen hätte. Im Beschwerdefall erscheint die Einräumung (Gestattung) des Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechtes nach dem Gesagten hingegen mehr als zweifelhaft. Für seine gegenteilige Annahme blieb der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig. Daß der Vertrag mit der Republik Österreich schon 1977 abgeschlossen wurde, zu welcher Zeit der Gerichtshof den Verwertungsbegriff des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 noch nicht auf eine Verwertung im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG eingegrenzt hatte, ändert nichts daran, daß der Beschwerdeführer nach der Vertragslage eine Planungsleistung erbrachte und nichts dafür spricht, daß er der Republik Österreich die Vervielfältigung oder Verbreitung der Pläne einräumte (gestattete), wie dies der Verwaltungsgerichtshof seit dem schon erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates für eine positive Anwendung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 als unabdingbar ansieht. Daß auch für das Jahr 1984 Paragraph 307, Absatz 2, BAO anwendbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine solche Behauptung stünde auch im Widerspruch zu den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid.

Für den Beschwerdeführer wäre aber selbst dann nichts gewonnen, wenn man von einer Vereinbarung mit der Republik Österreich ausgehen wollte, dieser die Vervielfältigung oder Verbreitung der Planungsunterlagen einzuräumen (zu gestatten). Bietet doch der Vertrag mit der Republik Österreich keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer für eine solche Überlassung ein gesondertes Entgelt zugestanden worden wäre. Darauf hatte schon die BP in ihrem Bericht und das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen, ohne daß der Beschwerdeführer dem entgegengetreten wäre. Selbst in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer eine gesonderte Entgeltsvereinbarung nicht aufzuzeigen. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, wofür denn die Republik Österreich dem Beschwerdeführer das Planungshonorar bezahlt habe, wenn ihr nicht eine Verwertung (Vervielfältigung oder Verbreitung) der Planungsentwürfe zugebilligt worden wäre, ist dahingehend zu beantworten, daß die Republik Österreich den Beschwerdeführer für die Planung des Labors als solche honorierte. Die Planungsleistung wäre, wie nur der Vollständigkeit halber festgehalten sei, nach Punkt römisch dreizehn.6 des Vertrages auch dann zu entlohnen gewesen, wenn ihre Ausführung aus von der Republik Österreich zu vertretenden Gründen unterblieben wäre.

Der Verfahrensrüge ist zunächst entgegenzuhalten, daß Abschn. 99 der Einkommensteuerrichtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsvorschrift bildet. Abgesehen davon ist in keiner Weise erkennbar, daß das von der Republik Österreich zugebilligte Honorar eine allfällige Veröffentlichung des Projektes mitabgelten sollte. Punkt römisch zehn des Vertrages deutet eher darauf hin, daß Veröffentlichungen dem Beschwerdeführer und seinem Partner obliegen, die Republik Österreich sich aber (lediglich) die Zustimmung zu Veröffentlichungen vorbehält. Die Ausführungen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigen diese Annahme.

Schließlich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, derzufolge derjenige, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt, - schon im Verwaltungsverfahren - darzutun hat, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0212, und das dort angeführte Vorerkenntnis). Diesen Nachweis blieb der Beschwerdeführer schuldig.

Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG absehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130085.X00

Im RIS seit

24.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1990130085_19901024X00