Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Geschäftszahl

90/13/0085

Rechtssatz

Derjenige, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt, hat bereits im Verwaltungsverfahren darzutun, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0212).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 467;