Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/11/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/11/0022

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0162 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974) schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allg

menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber ein Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen

Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990110022_19900522X01

Rechtssatz für 90/11/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/11/0022

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG wegen Verweigerung der Blutabnahme vor, ist im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit aller Alkoholdelikte nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990110022_19900522X02

Rechtssatz für 90/11/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/11/0022

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Handelt es sich um das erste vom Lenker begangene Alkoholdelikt, so rechtfertigt dies nicht die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit 15 Monaten, zumal es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere von Unfallsfolgen nicht ankommt (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990110022_19900522X03

Entscheidungstext 90/11/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/11/0022

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Wien vom 14. November 1989, Zl. MA 70-8/319/89, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den (Vorstellungs-)Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21. Mai 1987 betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 vom 26. Mai 1986 bis 26. August 1987 (somit für 15 Monate) erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde ist nicht gegeben. Der an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichtete Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950, mit dem der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 21. Mai 1987 behauptet hat, wurde mit Ministerialbescheid vom 21. April 1989, zugestellt am 28. April 1989, rechtskräftig abgewiesen. Daher war jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, dem 27. November 1989, die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Im übrigen wurde - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. April 1989 mit Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 89/11/0150, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens stützten die angefochtene Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 8. Mai 1986 ein Alkoholdelikt im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen habe. Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nahmen sie selbst im Wege der Vorfragenbeurteilung gemäß Paragraph 38, AVG 1950 als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe im Anschluß an einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden die Vornahme einer Blutabnahme verweigert.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Annahme. Er behauptet, die Vornahme der Blutabnahme nicht verweigert zu haben; der Amtsarzt habe vielmehr die Untersuchung abgebrochen, nachdem ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er drohe bei der Blutabnahme zu kollabieren. Er bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern einer eingeschränkten Überprüfung, als der Verwaltungsgerichtshof neben der Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes lediglich die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, nicht aber auch deren Richtigkeit überprüfen kann. Ob die Verantwortung des Beschuldigten oder ein dieser widersprechendes Beweisergebnis zutreffend ist, ist der Kognition des Gerichtshofes entzogen vergleiche dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Einschränkung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Im Vordergrund standen dabei drei Zeugenaussagen des Amtsarztes, in denen er jeweils von der Verweigerung der Vornahme der klinischen Untersuchung und der Blutabnahme sprach. Dazu kommt, daß ein entsprechender amtlicher Vordruck in der Weise ausgefüllt wurde, daß darin die Verweigerung der Blutabnahme durch den Beschwerdeführer dokumentiert wird. Die Richtigkeit dieses Vorganges wurde durch Unterschriften des Amtsarztes und eines Polizeibeamten als Zeugen bestätigt, der Beschwerdeführer hat die Leistung seiner Unterschrift auf dem Vordruck verweigert. Die weitere Aussage des Amtsarztes, ein beim Beschwerdeführer bestehendes Risiko der Kollabierung hätte an der Möglichkeit einer gefahrlosen Blutabnahme nichts geändert, ist nicht unschlüssig; eine Befürchtung in der Richtung, daß ihm im Falle eines Kollabierens eine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung drohe, hat der Beschwerdeführer nicht geäußert. Daß demgegenüber ein vom Beschwerdeführer der Amtshandlung zugezogener Bekannter als Zeuge ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe auf die Erklärung, er müsse eine Blutabnahme dulden, erwidert, es bestehe bei ihm die Gefahr des Kollabierens und er gestatte eine Blutabnahme, "wenn der Arzt dies med. vertreten könne", vermag diese Beweisergebnisse schon deswegen nicht zu widerlegen, weil der Zeuge seiner eigenen Aussage zufolge nach diesen Äußerungen das Wachzimmer verlassen hat, sodaß er bei dem weiteren Geschehen und insbesondere bei Beendigung der Amtshandlung nicht anwesend war. Seine Aussage steht somit gar nicht im Gegensatz zu den Aussagen des Amtsarztes.

3. Was das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ergebnis einer nach den genannten Vorgängen in einem Krankenhaus durchgeführten Blutabnahme betrifft, übersieht der Beschwerdeführer zweierlei: Erstens wurde nicht als erwiesen angenommen, er habe zum Unfallszeitpunkt ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; zweitens ist dieses Ergebnis nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen, weil es für einen ca. drei Stunden nach dem Verkehrsunfall liegenden Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,3 %o nachweist, sodaß die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt immerhin ein Ausmaß haben konnte, welches in Verbindung mit anderen Umständen eine Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hätte haben können, was bei der klinischen Untersuchung, zu deren Vornahme es nach der Verweigerung der Blutabnahme nicht mehr gekommen ist, hätte beurteilt werden müssen.

4. Nach dem Gesagten lag eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 vor. Im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit aller Alkoholdelikte nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 von der durch die in Rede stehende bestimmte Tatsache begründete Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

5. Das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Alkoholdelikt vom 8. Mai 1986 war nach der Aktenlage das erste vom Beschwerdeführer begangene und der einzige von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigte Umstand. Dies allein rechtfertigte nicht die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 mit 15 Monaten, umso mehr, als es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere von Unfallsfolgen nicht ankommt vergleiche zu den bei der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 zu beachtenden Kriterien, insbesondere zur Irrelevanz von Unfallsfolgen, und zum Vorliegen eines erstmaligen Alkoholdeliktes die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 1988, Zl. 87/11/0247, vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0010, sowie vom 5. Juli 1989, Zl. 89/11/0082).

Der angefochtene Bescheid war aus dem zuletzt genannten Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1990110022_19900522X00