Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1990

Geschäftszahl

90/11/0022

Rechtssatz

Liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG wegen Verweigerung der Blutabnahme vor, ist im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit aller Alkoholdelikte nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers auszugehen.