Verwaltungsgerichtshof
22.05.1990
90/11/0022
Handelt es sich um das erste vom Lenker begangene Alkoholdelikt, so rechtfertigt dies nicht die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit 15 Monaten, zumal es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere von Unfallsfolgen nicht ankommt (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0247).