Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem dieser im Instanzenzug einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend Waldfeststellung gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (FG) bestätigt hat.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem dieser im Instanzenzug einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend Waldfeststellung gemäß Paragraph 5, des Forstgesetzes 1975 (FG) bestätigt hat.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 170 Abs. 7 FG endet unter anderem in Angelegenheiten des § 5 FG (Waldfeststellung) der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Es war daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den genannten Minister zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft ist. Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 von Bedeutung sein. Nach Paragraph 170, Absatz 7, FG endet unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 5, FG (Waldfeststellung) der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Es war daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den genannten Minister zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft ist. Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 von Bedeutung sein.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.