Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0163

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 17. Juli 1990, Zl. IIIa2-1322/5, betreffend Waldfeststellung:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem dieser im Instanzenzug einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend Waldfeststellung gemäß Paragraph 5, des Forstgesetzes 1975 (FG) bestätigt hat.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach Paragraph 170, Absatz 7, FG endet unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 5, FG (Waldfeststellung) der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Es war daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den genannten Minister zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft ist. Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 von Bedeutung sein.

Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.