Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0163

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung über den Instanzenzug kann in einem Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG von Bedeutung sein.