Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/09/0089

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0066 und E 13.12.1990, 90/09/0141). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft (Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090089.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990090089_19910117X01

Rechtssatz für 90/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/09/0089

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/64 E 17. September 1968 VwSlg 7400 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090089.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990090089_19910117X02

Rechtssatz für 90/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/09/0089

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0074 E 18. September 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E 14.5.1982, 81/02/0032).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090089.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990090089_19910117X03

Rechtssatz für 90/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/09/0089

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271 aus 1978,).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090089.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990090089_19910117X04

Rechtssatz für 90/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/09/0089

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wurde die von der Strafbehörde erster Instanz an den Besch gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der (hier: gem Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist erlassen, so führt dies nach stRsp des VwGH zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist bzw nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, daß der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (Hinweis E 26.6.1989, 88/12/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090089.X05

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990090089_19910117X05

Entscheidungstext 90/09/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/09/0089

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
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  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  1. VStG § 32 heute
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  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1990, Zl. Ma 62-III/627/89/Str, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der H-GmbH.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk (kurz: MBA), am 30. März 1989 an die Beschwerdeführerin unter der Firmenadresse

X-Gasse 13/Haus 3, Wien, eine Aufforderung zur Rechtfertigung, weil sie es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H-GmbH zu verantworten habe, daß am 4. Juli 1988 um 13.30 Uhr fünf namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte (Ungarn) auf der Baustelle in R, Z-Gasse 10, mit Isolierarbeiten beschäftigt worden seien, ohne daß eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder ein gültiger Befreiungsschein habe vorgelegt habe werden können. Nachdem diese mit 30. März 1989 datierte Aufforderung von der Post (Poststempel: 31.3.1989 bzw. 3.4.1989) nicht hatte zugestellt werden können, weil die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse unbekannt war, wurde sie vom MBA nochmals, und zwar an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in 1140 Wien, E-Gasse 32, gesendet. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 1989 beim Postamt 1144 Wien hinterlegt, aber nicht behoben.

Das MBA erließ hierauf gegen die Beschwerdeführerin ein mit 8. Juni 1989 datiertes Straferkenntnis, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF gemäß Paragraph 28, AuslBG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (im Nichteinbringungsfalle 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde. Gleichzeitig wurden die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 5.000,-- bestimmt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, daß der Beschwerdeführerin durch den nachweislich an sie ergangenen Beschuldigten-Ladungsbescheid Gelegenheit geboten worden sei, von dem ihr zur Last gelegten Verhalten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Schriftstück sei am 13. April 1989 beim Postamt 1144 Wien hinterlegt worden. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 17 Absatz 3, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, habe die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung. Da die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines Grundes von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren, wie in der Ladung angedroht, ohne ihre Anhörung durchgeführt und die ihr zur Last gelegte Übertretung auf Grund der Feststellung des anzeigenden Organes sowohl hinsichtlich der Tat als auch im Verschulden als erwiesen erachtet worden. Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, daß sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß es unrichtig sei, daß sie von der ihr angeblich eingeräumten Möglichkeit zur Verantwortung nicht Gebrauch gemacht habe. Der im erstinstanzlichen Bescheid genannte Beschuldigten-Ladungsbescheid sei an die Anschrift 1140 Wien, E-Gasse 32, ergangen. Von dieser Adresse habe sie sich bereits am 8. März 1988 abgemeldet, sodaß die Hinterlegung vom 13. April 1989 keine verfahrensrelevante Bedeutung haben könne. Es treffe insbesondere auch nicht zu, daß die H-GmbH am 4. Juli 1988 ausländische Arbeitskräfte an einer Baustelle in R beschäftigt habe. Tatsächlich habe die H-GmbH die Arbeiten an dieser Baustelle nicht selbst durchgeführt. Sie habe dafür vielmehr einen Sub-Auftragnehmer bestellt. Die Durchführung bestimmter Arbeiten, die am 4. Juli 1988 verrichtet worden seien, sei der Firma G als Sub-Auftragnehmer oblegen. Die H-GmbH habe weder Einfluß darauf, durch wen ihr Sub-Auftragnehmer Arbeiten verrichte, noch sei ihr dies tatsächlich konkret bekannt. Das Straferkenntnis sei der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach dem (behaupteten) Vorfall zugestellt worden, sodaß die Angelegenheit damit verjährt sei. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin der Berufung die Kopie eines Meldezettels bei, aus dem als (neuer) Wohnsitz der Beschwerdeführerin 2500 Baden, M-Straße 3, hervorgeht.

Auch im Berufungsverfahren legte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung den zwischen der H-GmbH und der Firma G angeblich abgeschlossenen Vertrag nicht vor.

    Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof

angefochtenen Bescheid vom 23. März 1990 wurde das

erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in

der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum

Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe bestätigt,

daß die verletzte Strafnorm vollständig § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a

AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 in Verbindung

mit § 3 Abs. 1 AuslBG und die angewendete Strafnorm vollständig

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a 3. Strafsatz AuslBG in Verbindung mit

§ 9 VStG 1950 laute. Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die

belangte Behörde begründend aus, laut Anzeige des

Gendarmeriepostens B vom 9. Juli 1988 sei auf Grund einer

anonymen Anzeige und einer daraufhin durchgeführten Überprüfung

am 4. Juli 1988 festgestellt worden, daß auf der Baustelle der

Firma H-GmbH in R, Z-Gasse 10, die im Straferkenntnis

angeführten ungarischen Staatsangehörigen mit Isolierarbeiten

beschäftigt gewesen seien, ohne daß für diese eine

Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen

sei. Die Beschwerdeführerin habe dies in ihrer Berufung

insofern bestritten, als sie ausgeführt habe, daß diese

Arbeiten nicht von der H-GmbH selbst durchgeführt worden seien,

sondern daß hiefür vielmehr einem Sub-Unternehmen, nämlich der

Firma G, der Auftrag erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin

habe jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung den zwischen der

H-GmbH und der Firma G abgeschlossenen Vertrag bezüglich dieser

Arbeiten nicht vorgelegt. Es sei daher anzunehmen, daß es sich

hiebei um eine reine Schutzbehauptung handle. Da die im

gegenständlichen Fall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1

Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer

Gefahr nicht verlange  und auch keine Bestimmung für das zur

Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache

der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft

zu machen. Dies sei der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen.

Der strafbare Tatbestand sei somit als erwiesen anzunehmen und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen gewesen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß ihr das Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt zugestellt worden sei und die Strafsache somit verjährt sei, werde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin bereits am 3. April 1989 eine Aufforderung zur Rechtfertigung "zugestellt" worden sei und zwar an die Firmenadresse, an welcher die Beschwerdeführerin jedoch unbekannt gewesen sei. Da somit innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei - eine wirksame Verfolgungshandlung liege auch dann vor, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreiche oder die Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt habe vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 1979, Zl. 3271/78, oder VwSlg. 8172/A und 9758/A) - sei keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich die Kontrolle des Arbeitsmarktes im Interesse der Sicherung von Arbeitsplätzen für Inländer, sei die mit der Tat verbundene Gefährdung dieses Interesses als beträchtlich zu werten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin könne gleichfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil sie als vertretungsbefugtes Organ einer ein Gewerbe ausübenden Gesellschaft grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften und somit auch auf die gegenständliche Norm zu richten habe. Mildernd bei der Strafbemessung sei die - soweit aktenkundig - verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Da jedoch ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei, käme eine Herabsetzung der Strafe schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 20, VStG 1950 könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder die Beschuldigte eine Jugendliche sei. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine Jugendliche sei und weitere Milderungssgründe im Verfahren nicht hervorgekommen seien, erscheine die erstinstanzlich verhängte Strafe unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe daher als angemessen. Die Abänderung des Spruches diene der vollständigen Zitierung der Strafnormen.

In ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 10. April 1990, eingelangt beim MBA am 12. April 1990, ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen dahin, daß nicht sie sich (etwa durch Vorlage von Verträgen) "frei zu beweisen" habe, sondern daß vielmehr die Strafbehörde den Nachweis zu erbringen habe, daß gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden sei; dies sei nicht geschehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt, noch ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstes drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,-- im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe in der Berufung darauf hingewiesen, daß nicht die H-GmbH, sondern der Sub-Auftragnehmer G die verfahrensgegenständlichen Arbeiten verrichtet habe. Dabei handle es sich um ein ungarisches Unternehmen, sodaß die Tatsache, daß ungarische Staatsbürger an der Baustelle angetroffen worden seien, plausibel werde. Es gebe keinerlei Verfahrensergebnisse, wonach die Verantwortung der Beschwerdeführerin unrichtig sein solle. Die belangte Behörde habe von sich aus den Sachverhalt festzustellen (Offizialmaxime); es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin, sich "freizubeweisen". Es gebe keine Feststellungen, die im Gegensatz zu der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Berufung stünden. Verfehlt sei ferner der Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950, weil die belangte Behörde den Auftrag zur Ermittlung des Sachverhaltes mit der Frage des Verschuldens verwechsle. Letztere könne sich begrifflich nur dann stellen, wenn ein Sachverhalt, der einem strafbaren Tatbestand entspreche, festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, an einer Verwaltungsübertretung schuldlos zu sein (Paragraph 6, VStG 1950) sondern vielmehr, gar keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Für ersteren Fall wäre sie beweispflichtig, das Vorliegen einer Übertretung selbst sei von der Behörde festzustellen bzw. zu ermitteln.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0066). Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1967, Zl. 615/66, VwSlg. 7087/A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung allerdings nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 548 folgende angeführte Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Auffassung vertreten - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist -, daß der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei (hier: die Beschuldigte) nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, VwSlg. 5007/A). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, daß der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Zl. 398/64, VwSlg. 7400/A). Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1985, Zl. 85/03/0074).

Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung die bloße Behauptung aufgestellt, daß die H-GmbH die Arbeiten nicht selbst durchgeführt, sondern einen Sub-Auftragnehmer, nämlich die ungarische Firma G, bestellt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat aber die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren diesen angeblich abgeschlossenen Vertrag nicht vorgelegt. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren treffende Mitwirkungsverpflichtung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es handle sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Berufung über die Beauftragung eines Subunternehmens um eine Schutzbehauptung, im Rahmen seiner (oben dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen zu beweisen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil ihr die "Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. April 1989" nicht zugestellt worden sei. Weiters sei zwischen Verfolgungshandlungen zu unterscheiden, von denen der Beschuldigte einerseits keine Kenntnis erlange, anderseits keine Kenntnis erlangen könne:

Letztere seien nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Zustellung eines Beschuldigten-Ladungsbescheides an eine Adresse, von der sich der Beschuldigte bereits mehr als ein Jahr vorher abgemeldet habe, sei ganz offensichtlich eine Verfolgungshandlung, von der der Beschuldigte nicht Kenntnis erlangen könne.

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt allerdings nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der - vorliegend gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, einjährigen - Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1979, Zl. 3271 aus 1978,).

Nach der Aktenlage wurde die (erste) von der Strafbehörde erster Instanz an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. März 1989, die ihrem Inhalt und ihrer Form nach den Anforderungen des VStG 1950 an eine Verfolgungshandlung entspricht, innerhalb der einjährigen (Tatzeitpunkt: 4. Juli 1988) Verjährungsfrist erlassen, weil dieser behördliche Akt durch die Postaufgabe am 31. März 1989 nach außen in Erscheinung getreten ist. Dies führt - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt bzw. nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, daß der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist vergleiche dazu WALTER - MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, Rz 862, Seite 309 und die dort zitierte Judikatur).

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090089.X00

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1990090089_19910117X00