Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 24. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Februar 1988 um 10.28 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien 18 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Halt" nicht beachtet, sondern sei ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 24. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Februar 1988 um 10.28 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien 18 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Halt" nicht beachtet, sondern sei ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 4, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die belangte Behörde dieses Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß als Übertretungsnorm der § 52 Z. 24 StVO zu zitieren sei. Weiters wurde die Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) herabgesetzt. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers bestätigte die belangte Behörde dieses Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß als Übertretungsnorm der Paragraph 52, Ziffer 24, StVO zu zitieren sei. Weiters wurde die Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet Verfolgungsverjährung ein, weil erstmals im Berufungsbescheid § 52 Z. 24 StVO als Übertretungsnorm angeführt worden sei. Für eine Verfolgungshandlung ist es jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a lit. b VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0013). Der Beschwerdeführer wendet Verfolgungsverjährung ein, weil erstmals im Berufungsbescheid Paragraph 52, Ziffer 24, StVO als Übertretungsnorm angeführt worden sei. Für eine Verfolgungshandlung ist es jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem Paragraph 44 a, Litera b, VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0013).
Der Lenker des einzigen im Kreuzungsbereich befindlichen Kraftfahrzeuges, der bei dem vor der Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichen "Halt" überhaupt nicht anhält, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 24 StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1990, Zl. 90/18/0101). Die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war daher frei vom Rechtsirrtum. Die belangte Behörde war zu einer entsprechenden Änderung im Schuldspruch zufolge § 66 Abs. 4 AVG nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen § 44a VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit sogar verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0186). Die wiederholte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 19 Abs. 4 StVO geht daher ins Leere. Der Lenker des einzigen im Kreuzungsbereich befindlichen Kraftfahrzeuges, der bei dem vor der Kreuzung angebrachten Vorschriftszeichen "Halt" überhaupt nicht anhält, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 24, StVO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1990, Zl. 90/18/0101). Die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war daher frei vom Rechtsirrtum. Die belangte Behörde war zu einer entsprechenden Änderung im Schuldspruch zufolge Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen Paragraph 44 a, VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit sogar verpflichtet vergleiche das hg. Erkenntis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0186). Die wiederholte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Paragraph 19, Absatz 4, StVO geht daher ins Leere.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es im Beschwerdefall auch keiner Angabe jener Stelle, an welcher er sein Kraftfahrzeug hätte anhalten müssen, da er dieses überhaupt nicht angehalten hat. Eine solche Angabe wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn ihm vorgeworfen würde, zwar irgendwo in der Nähe eines solchen Vorschriftszeichens angehalten zu haben, aber nicht an den in § 52 Z. 24 StVO genannten Stellen (vgl. das in der Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0168 sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0077). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es im Beschwerdefall auch keiner Angabe jener Stelle, an welcher er sein Kraftfahrzeug hätte anhalten müssen, da er dieses überhaupt nicht angehalten hat. Eine solche Angabe wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn ihm vorgeworfen würde, zwar irgendwo in der Nähe eines solchen Vorschriftszeichens angehalten zu haben, aber nicht an den in Paragraph 52, Ziffer 24, StVO genannten Stellen vergleiche das in der Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0168 sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0077).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdeführer auch nicht darin beizupflichten, der Meldungsleger wäre nicht ausreichend über seine Sichtmöglichkeit vernommen worden. Der Meldungsleger hat auf eine entsprechende Frage geantwortet, er habe das Einfahren des Beschwerdeführers in die Kreuzung genau beobachtet. Weder daraus noch aus der angeschlossenen Skizze ergibt sich ein Hinweis auf eine Sichtbehinderung. Der Einzeichnung von allenfalls vorhandenen Haltelinien in die Skizze bedurfte es im Hinblick auf das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, daß an der gegenständlichen Kreuzung Haltelinien vorhanden gewesen wären. Eine ergänzende Vernehmung des Meldungslegers zu den vom Beschwerdeführer angeführten Punkten war somit entbehrlich.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.