Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0168 3. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wird - entgegen dem Gebot des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO - überhaupt nicht angehalten, so sind auch keine Feststellungen darüber erforderlich, wo anzuhalten gewesen wäre.