Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Geschäftszahl

90/02/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0007 E 28. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Subsumtion unter die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 4, StVO ist verfehlt, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges während des Einbiegens in die bevorrangte Straße überhaupt nicht anhält; er hat in diesem Fall eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO zu verantworten (Hinweis auf E 15.10.1987, 87/02/0077).