Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0082

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Slbg 1968 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2403/71 E 28. November 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Im Betriebsstättengenehmigungsverfahren nach Paragraphen 15, f des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1968 kommt den Anrainern (Nachbarn) keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Salzburg-Ring

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010082.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990010082_19901017X01

Rechtssatz für 90/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/01/0082

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1;
BauTG Slbg 1976 §62;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §16 idF 1987/071;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §17 idF 1987/071;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E VwGH 1990/09/19 89/01/0409 3

Stammrechtssatz

Aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung für Anrainer in baurechtlichen Vorschriften im Zusammenhalt damit, daß den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dgl zu entnehmen ist, ist zu erschließen, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte (Hinweis E 22.2.1984, 84/01/0018).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010082.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990010082_19901017X02

Entscheidungstext 90/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/01/0082

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;
L70715 Spielapparate Salzburg;
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1;
BauTG Slbg 1976 §62;
VeranstaltungsG Slbg 1968 §16 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §16 idF 1987/071;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §17 idF 1987/071;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde

1. des A und 2. der Umweltinitiative eV, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. März 1990, Zl. 12/02-1435/9-1990, betreffend Zuerkennung der Parteistellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21. November 1988 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Mit diesem war der Antrag der beiden Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung anhängigen Veranstaltungsstättenverfahren nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 für den Salzburg-Ring (Gemeinde Koppl und Plainfeld) gemäß Paragraph 8, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 17, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 abgewiesen worden.

Die belangte Behörde vertrat nach Wiedergabe der eben zitierten Gesetzesstellen sowie unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen die Auffassung, die Frage der Parteistellung sei im vorliegenden Fall nach der materiellen Vorschrift des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 zu lösen. Schutzzweck des Paragraph 17, leg. cit. sei aber ausschließlich das öffentliche Interesse, woraus sich ergebe, daß den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Auch Paragraph 364, a ABGB ändere nichts daran, weil er auf andere als gewerbebehördliche Genehmigungen nicht anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 8, AVG 1950 in einem Verfahren nach Paragraph 17, Salzburger Veranstaltungsgesetz verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 8, AVG 1950 lautet:

"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Paragraph 17, Absatz eins und 6 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987, Landesgesetzblatt Nr. 71, lauten auszugsweise:

  1. Absatz eins,Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muß für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein ..."
  2. Absatz 6,Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Absatz eins bis 3 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist ..."

    Vorauszuschicken ist, daß nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre Paragraph 8, AVG 1950 darüber, wann von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, keine Vorschriften enthält und demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, allein anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muß vielmehr aus der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden vergleiche dazu z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, in E 8-12 zu Paragraph 8, AVG 1950 angeführte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 118), wobei als Partei auch eine Person in Betracht kommt, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann vergleiche Ringhofer aaO. E 18), was aber voraussetzt, daß der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte vom Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist vergleiche Ringhofer aaO. E 20 ebenso Walter-Mayer aaO. Rz 121).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen, jeweils zu dem mit Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ergangenen und daher im vorliegenden Fall durchaus einschlägigen Erkenntnissen vom 28. November 1972, Zlen. 2403/71, 2/72, und vom 7. September 1983, Zl. 82/01/0314, ausgesprochen, daß das Verfahren auf Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient und daß aus Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 die Parteistellung von Anrainern von Betriebsstätten nicht abgeleitet werden kann. Von dieser Rechtsprechung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, abzugehen, bietet weder der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0119, noch die auf gewerberechtliche Vorschriften gestützten Beschwerdeargumente Anlaß.

    Dazu kommt, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Veranstaltungswesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Slg. NF Nr. 11336/A) dort, wo den Anrainern ausdrücklich Parteistellung in baurechtlichen Vorschriften eingeräumt wird und den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dergleichen zu entnehmen ist, zu erschließen ist, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte. Diese in dem zuletzt zitierten, zum Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz Landesgesetzblatt 251 aus 1970, unter Hinweis auf Paragraph 118, Absatz 8, der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 ergangenen, hg. Erkenntnis ausgesprochene Rechtsmeinung hat auch für das Verhältnis des Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes zu gelten, wo den Nachbarn ausdrücklich Parteistellung bzw. subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden.

    Im übrigen sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken aufgetreten, daß das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig ist.

    Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Salzburg-Ring

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010082.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1990010082_19901017X00