"(6)Absatz 6,Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs. 1 bis 3 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist ..."Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Absatz eins bis 3 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist ..."
Vorauszuschicken ist, daß nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre § 8 AVG 1950 darüber, wann von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, keine Vorschriften enthält und demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, allein anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muß vielmehr aus der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. dazu z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, in E 8-12 zu § 8 AVG 1950 angeführte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 118), wobei als Partei auch eine Person in Betracht kommt, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (vgl. Ringhofer aaO. E 18), was aber voraussetzt, daß der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte vom Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist (vgl. Ringhofer aaO. E 20 ebenso Walter-Mayer aaO. Rz 121).Vorauszuschicken ist, daß nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre Paragraph 8, AVG 1950 darüber, wann von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, keine Vorschriften enthält und demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, allein anhand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes nicht gelöst werden kann. Die Parteistellung muß vielmehr aus der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden vergleiche dazu z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, in E 8-12 zu Paragraph 8, AVG 1950 angeführte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 118), wobei als Partei auch eine Person in Betracht kommt, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann vergleiche Ringhofer aaO. E 18), was aber voraussetzt, daß der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte vom Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist vergleiche Ringhofer aaO. E 20 ebenso Walter-Mayer aaO. Rz 121).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen, jeweils zu dem mit § 17 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ergangenen und daher im vorliegenden Fall durchaus einschlägigen Erkenntnissen vom 28. November 1972, Zlen. 2403/71, 2/72, und vom 7. September 1983, Zl. 82/01/0314, ausgesprochen, daß das Verfahren auf Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient und daß aus § 17 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 die Parteistellung von Anrainern von Betriebsstätten nicht abgeleitet werden kann. Von dieser Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, abzugehen, bietet weder der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0119, noch die auf gewerberechtliche Vorschriften gestützten Beschwerdeargumente Anlaß.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen, jeweils zu dem mit Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ergangenen und daher im vorliegenden Fall durchaus einschlägigen Erkenntnissen vom 28. November 1972, Zlen. 2403/71, 2/72, und vom 7. September 1983, Zl. 82/01/0314, ausgesprochen, daß das Verfahren auf Genehmigung einer Betriebsstätte nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient und daß aus Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 die Parteistellung von Anrainern von Betriebsstätten nicht abgeleitet werden kann. Von dieser Rechtsprechung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, abzugehen, bietet weder der Hinweis der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0119, noch die auf gewerberechtliche Vorschriften gestützten Beschwerdeargumente Anlaß.
Dazu kommt, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Veranstaltungswesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Slg. NF Nr. 11336/A) dort, wo den Anrainern ausdrücklich Parteistellung in baurechtlichen Vorschriften eingeräumt wird und den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dergleichen zu entnehmen ist, zu erschließen ist, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte. Diese in dem zuletzt zitierten, zum Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz LGBl. 251/1970 unter Hinweis auf § 118 Abs. 8 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 ergangenen, hg. Erkenntnis ausgesprochene Rechtsmeinung hat auch für das Verhältnis des § 17 Abs. 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 zu § 7 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes zu gelten, wo den Nachbarn ausdrücklich Parteistellung bzw. subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden.Dazu kommt, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Veranstaltungswesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1984, Slg. NF Nr. 11336/A) dort, wo den Anrainern ausdrücklich Parteistellung in baurechtlichen Vorschriften eingeräumt wird und den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dergleichen zu entnehmen ist, zu erschließen ist, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte. Diese in dem zuletzt zitierten, zum Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz Landesgesetzblatt 251 aus 1970, unter Hinweis auf Paragraph 118, Absatz 8, der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 ergangenen, hg. Erkenntnis ausgesprochene Rechtsmeinung hat auch für das Verhältnis des Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes zu gelten, wo den Nachbarn ausdrücklich Parteistellung bzw. subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden.
Im übrigen sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken aufgetreten, daß das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.