Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Geschäftszahl

90/01/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E VwGH 1990/09/19 89/01/0409 3

Stammrechtssatz

Aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung für Anrainer in baurechtlichen Vorschriften im Zusammenhalt damit, daß den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dgl zu entnehmen ist, ist zu erschließen, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte (Hinweis E 22.2.1984, 84/01/0018).