Verwaltungsgerichtshof
17.10.1990
90/01/0082
GRS wie E VwGH 1990/09/19 89/01/0409 3
Aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung für Anrainer in baurechtlichen Vorschriften im Zusammenhalt damit, daß den entsprechenden Vorschriften über das Veranstaltungswesen nichts dgl zu entnehmen ist, ist zu erschließen, daß der Landesgesetzgeber damit eine Parteistellung für Anrainer in Sachen des Veranstaltungswesens nicht einräumen wollte (Hinweis E 22.2.1984, 84/01/0018).