Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/18/0166

Entscheidungsdatum

23.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180166.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

JWR_1989180166_19900223X01

Entscheidungstext 89/18/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/18/0166

Entscheidungsdatum

23.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs4;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung

vom 14. September 1989, Zl. MA 70-10/2448/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 14. September 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 19. Juni 1988 von 21.12 bis 21.25 Uhr in Wien 19, an der Kreuzung der Döblinger Hauptstraße mit der Billrothstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens der Weisung eines Sicherheitswachebeamten, den Kombinationskraftwagen nach einem Verkehrsunfall zur Seite zu stellen, keine Folge geleistet; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO wurde eine Geld- und Ersatzarrststrafe verhängt. Die Berufungsbehörde hatte die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 schlechthin bestätigt, hingegen in der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der auf die Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Litera b und c VStG 1950) Ergänzungen vorgenommen.

Die dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ausfertigung des Berufungsbescheides ist zur Gänze, einschließlich des Dienstsiegels der belangten Behörde und der Unterschrift des "beglaubigenden Angestellten" im Sinne der Paragraphen 3 und 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 445, fotokopiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die sich nach ihrer Anfechtungserklärung allein gegen den oben erwähnten Bescheid der Wiener Landesregierung-Magistratsabteilung 70 - richtet. Die Beschwerdeausführungen betreffend die Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG betreffen nicht diesen Berufungsbescheid und sind daher unbeachtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Läge kein Bescheid vor, so wäre die Beschwerde unzulässig.

Dies ist aber aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Die belangte Behörde hat mit ihrer dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Gegenschrift die Namen der seit 23. August 1988 zur Beglaubigung berufenen Bediensteten ihrer Dienststelle Magistratsabteilung 70 bekanntgegeben, darunter A, verehelichte B. Der Beschwerdeführer hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Damit steht fest, daß die Beglaubigung der oben zitierten Beglaubigungsverordnung entsprach. Zur Frage der Vervielfältigung des ganzen Berufungsbescheides wird auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Slg. N.F. Nr. 11.983/A, hingewiesen.

Die zulässige Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen nicht als gerechtfertigt:

Die Tatzeit "19.6.1988, von 21.12 bis 21.25 Uhr" war Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung, nämlich des am 8. November 1988 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Straferkenntnisses vom 2. November 1988. Die belangte Behörde befaßte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 2, Absatz 2) ausführlich mit dieser Tatzeit. Der Beschwerdeführer unterließ es, aufzuzeigen, daß diese Feststellungen über die Tatzeit auf Grund eines mangelhaften Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, oder c VwGG getroffen worden wären. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer (so Seite 4 oben der Beschwerde) Feststellungen über diese Tatzeit vermißt, da sich diese im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz und in der aufgezeigten Begründung des angefochtenen Bescheides finden.

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten wurden. Dies war hinsichtlich der Zeugenaussage des XY durchaus der Fall.

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180166.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

JWT_1989180166_19900223X00