Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1990

Geschäftszahl

89/18/0166

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180166.X01