Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0185

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0095 E 13. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Konkursantrag mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die strittigen Abgaben nicht mehr einbringbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140185.X01

Im RIS seit

08.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140185_19900626X01

Rechtssatz für 89/14/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0185

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/56;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189). Am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung dieser Norm und dem Entstehen eines in der Folge uneinbringlich gewordenen Abgabenrückstandes an Lohnsteuer kann kein Zweifel bestehen, weil ein Abgabenrückstand - wäre die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden - gar nicht hätte entstehen können Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140185.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140185_19900626X02

Rechtssatz für 89/14/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0185

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140185.X03

Im RIS seit

08.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140185_19900626X03

Entscheidungstext 89/14/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0185

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/56;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. Mai 1989, Zl. 230/11-10/Zö-1989, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 24. April 1987 als Geschäftsführer der XY-Speditionsgesellschaft m.b.H., über deren Vermögen am 21. Jänner 1987 der Konkurs eröffnet worden war, zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in der Höhe von S 31.245,-- herangezogen. Dabei handelte es sich um Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeit vom November 1985 bis Mai 1986.

In seiner gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung verlangte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Bescheidbegründung dahin, inwieweit ihn eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten treffe und wieso die Tatsache der Konkurseröffnung die Uneinbringlichkeit der Abgaben bedinge. Forderungen von zumindest S 2,446.624,20 seien nicht uneinbringlich. Eine Reihe von Aktivprozessen sei zur Zeit unterbrochen, doch sei es Aufgabe des Masseverwalters, diese infolge einer Rechtsschutzversicherung risikolosen Prozesse fortzuführen.

Eine Anfrage der belangten Behörde wegen der Einbringlichkeit dieser Forderungen beantwortete der Masseverwalter dahin, der Beschwerdeführer selbst habe sämtliche Forderungen als uneinbringlich bezeichnet. Am 17. Mai 1988 wurde der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben.

Der Rechtsschutzversicherer der Gesellschaft erklärte auf Anfrage, daß für die Weiterführung der Aktivprozesse wegen Aussichtslosigkeit kein Versicherungsschutz gewährt werde. Daraufhin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Namen und Anschriften der Schuldner sowie die Höhe der Einzelforderungen bekanntzugeben und mitzuteilen, welche konkreten Eintreibungsmaßnahmen bisher gesetzt worden seien; der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu jedoch nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag statt, sodaß sich der Haftungsbetrag auf S 24.595,-- reduzierte; im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Die objektive Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft sei zweifelsohne gegeben. Nach der Rechtsprechung liege bereits darin, daß der Beschwerdeführer vom November 1985 bis Mai 1986 ein Geschäftsführergehalt bezogen habe, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht entrichtet worden sei, eine schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten, welche die Rechtsfolgen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO nach sich ziehe.

Der Beschwerdeführer beantragt in der vorliegenden Beschwerde, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 9, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. zum Kreis der in Paragraph 80, BAO genannten Vertreter zählte, der zur Haftung gemäß Paragraph 9, BAO herangezogen werden kann.

Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Annahme der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen, solange die durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Aktivprozesse nicht rechtskräftig beendet seien. Er muß aber zugeben, daß seine Bemühungen, die Prozesse nach Aufhebung des Konkurses im Namen der Gesellschaft selbst weiter zu führen, vergeblich waren, weil Rechtsschutzdeckung nicht mehr gewährt wurde und eigene Mittel offenbar fehlten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderen Fällen bereits aus der Tatsache der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld geschlossen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1988, Zlen. 86/14/0095 und 86/14/0161). Zutreffend verwies die belangte Behörde darauf, daß es im Falle der Einbringlichkeit von Forderungen (in Millionenhöhe) zur Konkursaufhebung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO nicht hätte kommen können. Der belangten Behörde standen im vorliegenden Fall aber auch noch die Auskünfte des Masseverwalters, der Beschwerdeführer selbst habe alle Forderungen als uneinbringlich bezeichnet, und des Rechtsschutzversicherers, wegen Aussichtslosigkeit werde keine Rechtsschutzdeckung mehr gewährt, zur Verfügung. Den Vorhalt der belangten Behörde, die Forderungen im einzelnen genau zu bezeichnen und konkrete Eintreibungsmaßnahmen bekanntzugeben, hat der Beschwerdeführer nicht beantwortet. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, die Abgabenschulden der Gesellschaft als einbringlich anzusehen.

Soweit der Beschwerdeführer betont, er habe die Geltendmachung der Forderungen der Gesellschaft mit gehöriger Sorgfalt betrieben, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil ihm die belangte Behörde insoweit kein Verschulden angelastet hat. Sie wirft ihm vielmehr vor, die auf die ausbezahlten Geschäftsführergehälter entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten zu haben. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, daß die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft treffenden abgabenrechtlichen Pflichten darstellt vergleiche aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/13/0189). Reichen nämlich die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Deckung der von den ausgezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ist ein entsprechend niedrigerer Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 85/14/0161).

Da die verletzte Norm gerade die Sicherung der Lohnsteuerabfuhr bezweckt, kann auch am Bestehen eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein Zweifel sein. Wäre die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden, so hätte ein Abgabenrückstand, der uneinbringlich werden konnte, gar nicht entstehen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 86/15/0080).

Entgegen der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde - wie schon ausgeführt - ohnehin begründet, worin die schuldhafte Verletzung der Geschäftsführerpflichten des Beschwerdeführers bestanden hat. Im übrigen war es Sache des Geschäftsführers darzustellen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die angefallenen Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0043, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Unrichtig ist schließlich auch die Behauptung, die belangte Behörde habe die Annahme der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden nicht konkret begründet. Vielmehr hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hiezu eine Reihe von - oben wiedergegebenen - nachvollziehbaren Gründen genannt. Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.

Dem angefochtenen Bescheid haftet demnach die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140185.X00

Im RIS seit

08.02.2001

Dokumentnummer

JWT_1989140185_19900626X00