Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0185
GRS wie 86/14/0095 E 13. September 1988 RS 2
Wird ein Konkursantrag mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die strittigen Abgaben nicht mehr einbringbar sind.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/56;