Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/14/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0095 E 13. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Konkursantrag mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die strittigen Abgaben nicht mehr einbringbar sind.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/56;