Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0185
Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189). Am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung dieser Norm und dem Entstehen eines in der Folge uneinbringlich gewordenen Abgabenrückstandes an Lohnsteuer kann kein Zweifel bestehen, weil ein Abgabenrückstand - wäre die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden - gar nicht hätte entstehen können Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).
Besprechung in:
ÖStZB 1991/56;