Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0157

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 432;

Rechtssatz

Gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130157.X01

Im RIS seit

14.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130157_19900314X01

Rechtssatz für 89/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/13/0157

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26;
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

(hier: vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsprämien) Besprechung in: ÖStZB 1990, 432;

Rechtssatz

Die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsprechend Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 darstellen, hat der Gesetzgeber selbst beantwortet, und zwar im Wege der Regelungen des Paragraph 26, EStG 1972. Paragraph 26, EStG 1972 stellt seinem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter Paragraph 26, EStG 1972 fallen, bilden daher nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 26, EStG 1972 in ihrem Zusammenhang hervorleuchtet, Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130157.X02

Im RIS seit

14.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130157_19900314X02

Entscheidungstext 89/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/13/0157

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 432;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident  Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert,  Dr. Drexler,  Dr. Pokorny und  Dr. Graf als

Richter, im Beisein der Schriftführerin  Mag. Wimmer,  über die

Beschwerde des S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Juni 1989, Zl. GA 5-2493/3/88, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1981 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks, begehrte gemäß Paragraph 240, BAO die Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Nach der zusammenfassenden und nach der Aktenlage zutreffenden Darstellung in der Beschwerde lag diesem Antrag folgender Sachverhalt bzw. folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde:

Der Arbeitgeber entsandte den Beschwerdeführer als Korrespondenten nach Washington. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes hatte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 130, ASVG gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf die ihm (dem Beschwerdeführer) beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen, d.h., daß im Falle einer Krankheit oder eines Unfalles der Arbeitgeber die üblichen Spitals-, Arzt- und Medikamentenkosten zu bezahlen hätte. Da derartige Aufwendungen in den USA bisweilen für österreichische Verhältnisse unvorstellbare Größenordnungen erreichen können und andererseits der Ersatz durch den österreichischen Sozialversicherungsträger gegenüber dem Arbeitgeber zumeist nur einen verschwindend geringen Anteil ausmacht, schloß der Beschwerdeführer über Anraten seines Arbeitgebers zwei private Krankenversicherungen ab. Es handelte sich dabei um eine amerikanische Versicherung sowie um eine in Österreich abgeschlossene "Diplomatenversicherung". Dadurch sollte das Risiko des Arbeitgebers für hohe Kosten, insbesondere im Falle von schweren Krankheiten oder Unfällen, minimiert werden. Die dafür aufgewendeten Beträge rechnete der Arbeitgeber nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht der Lohnsteuerbemessungsgrundlage hinzu.

Ebenso wie das Finanzamt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) das Erstattungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Sachverhaltsfeststellung, daß der Arbeitbeger die Prämien für die beiden in Rede stehenden Versicherungen bezahlte, Versicherungsnehmer, Versicherter (neben der mitversicherten Ehegattin) und Begünstigter aber der Beschwerdeführer gewesen wäre. Die belangte Behörde wertete die Prämienzahlungen durch den Arbeitgeber rechtlich als Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1972 lägen nicht vor.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen den Standpunkt, daß die Versicherungen (ausschließlich) den Interessen des Arbeitgebers dienten. Sie hätten dessen Risken auf Grund des Anspruches des Beschwerdeführers gegenüber dem Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für Spitalspflege, ärztliche Behandlung, Medikamente usw. abgedeckt; der "tatsächlich" Begünstigte aus den Versicherungen wäre daher der Arbeitgeber gewesen. Die vom Arbeitgeber aufgewendeten Versicherungsprämien dürften dem Beschwerdeführer nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet werden, da er aus den Versicherungen keinen Vorteil ziehe. Für Leistungen, die im Inland nicht von der Sozialversicherung bezahlt würden, habe der Beschwerdeführer ohnedies eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Gerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).

Die vorliegende Beschwerde führt als "Beschwerdepunkt" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an. Damit bezeichnete der Beschwerdeführer aber nicht das verletzte Recht, sondern das bestimmte Begehren im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG (auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, siehe Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 3 leg. cit.). Das verletzte Recht bringt jedoch deutlich - im Einklang mit den übrigen Beschwerdeausführungen - die abschließende Aussage der Beschwerde zum Ausdruck, "aus all diesen Gründen wurden die Versicherungsprämien ... zu Unrecht mir als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet". Der Beschwerdeführer erachtet sich somit in seinem Recht verletzt, daß ihm die strittigen Versicherungsprämien nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet werden.

Unter Bedachtnahme auf diesen Beschwerdepunkt ergibt sich folgendes:

Unbestritten blieb, daß der Beschwerdeführer zu den beiden in Rede stehenden Versicherungen als Versicherungsnehmer, Versicherter und Begünstigter in Rechtsbeziehungen stand. Als Versicherungsnehmer traf an sich ihn die Pflicht zur Prämienzahlung. Unbestritten ist aber auch, daß der Arbeitgeber für ihn die Prämienzahlungen übernahm. Selbst wenn man unterstellt, daß dies wie auch der Versicherungsabschluß im eigenen Interesse des Arbeitgebers geschah, handelt es sich doch bei den Prämienzahlungen um Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erbrachte, also um Leistungen, die im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 8. November 1983, Zl. 83/14/0108, ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsprechend Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 darstellen, hat der Gesetzgeber selbst beantwortet, und zwar im Wege der Regelungen des Paragraph 26, EStG 1972. Paragraph 26, EStG 1972 stellt seinem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. dar, durch welche ALLE jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung um eine ERSCHÖPFENDE Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 26, EStG 1972 allgemein, Tz 2, Werner-Schuch, Lohnsteuerkommentar, Abschnitt 4 Tz 1, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1985, Zl. 83/13/0227). Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter Paragraph 26, EStG 1972 fallen, bilden daher nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 26, EStG 1972 in ihrem Zusammenhang hervorleuchtet, Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn.

Daß ein Tatbestand des Paragraph 26, EStG 1972 verwirklicht wäre, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß auch die Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1972, die nach der Lage des Beschwerdefalles allein eine Rolle spielen könnte, nicht Platz greift. Nach dieser Gesetzesstelle gehören zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit nicht Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz). Der Annahme durchlaufender Gelder oder von Auslagenersatz steht bereits entgegen, daß im Beschwerdefall nicht Beträge verausgabt wurden, die der Arbeitgeber zu leisten hatte, sondern vom Arbeitnehmer selbst zu leistende Beträge.

Zusammenfassend hat somit der Arbeitgeber die Prämienzahlungen zu Recht als Vorteile des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis behandelt und der Lohnsteuer unterworfen, womit auch dem auf Paragraph 240, BAO gegründeten Erstattungsantrag keine Berechtigung zukam. Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers können an dieser Beurteilung nichts ändern, weil sie die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente nicht in Frage stellen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130157.X00

Im RIS seit

14.03.1990

Dokumentnummer

JWT_1989130157_19900314X00