Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Geschäftszahl

89/13/0157

Rechtssatz

Die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsprechend Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 darstellen, hat der Gesetzgeber selbst beantwortet, und zwar im Wege der Regelungen des Paragraph 26, EStG 1972. Paragraph 26, EStG 1972 stellt seinem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter Paragraph 26, EStG 1972 fallen, bilden daher nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 26, EStG 1972 in ihrem Zusammenhang hervorleuchtet, Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn.

Beachte

(hier: vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsprämien) Besprechung in:

ÖStZB 1990, 432;