Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Geschäftszahl

89/13/0157

Rechtssatz

Gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 432;