Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/09/0140

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1185/64 E 14. März 1966 VwSlg 6883 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090140.X01

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989090140_19900222X01

Rechtssatz für 89/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/09/0140

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §9 idF 1983/176;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das AuslBG enthält keine besondere Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 9, VStG. Eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, der GewO 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG kommt nicht in Frage (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090140.X02

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989090140_19900222X02

Rechtssatz für 89/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/09/0140

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beh die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Beh tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090140.X03

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989090140_19900222X03

Rechtssatz für 89/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/09/0140

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0213 E 9. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.).

Schlagworte

Zustimmungsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090140.X04

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989090140_19900222X04

Rechtssatz für 89/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/09/0140

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

AusfzF, ab wann eine Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090140.X05

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989090140_19900222X05

Entscheidungstext 89/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/09/0140

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 idF 1983/176;
VwGG §41 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 27. September 1989, Zl. SV-1068/1-1989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Arbeitsamt Linz erstattete am 27. November 1987 (nach Ermittlungen durch die Bundespolizeidirektion Linz) gegen die "Firma A" wegen Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Anzeige, weil die genannte "Firma" von April bis Oktober 1987 19 polnische Staatsangehörige als Bauarbeiter auf ihrer Baustelle in Linz, beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Über Aufforderung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) die an das "vertretungsbefugte" Organ der A-GmbH namens Z gerichtet war, teilte die Baugesellschaft A-GmbH in Wien mit Schreiben vom 9. März 1988 mit, daß der Beschwerdeführer Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 sei. Dieses Schreiben war von einem Mitarbeiter der Rechtsabteilung der genannten Gesellschaft gezeichnet.

Mit Schreiben vom 14. März 1988 legte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) - im folgenden als Behörde erster Instanz bezeichnet - dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950) der Firma "Baugesellschaft A-GmbH Linz", zugelassen, daß im Betrieb dieser Gesellschaft in Linz 19 (namentlich aufgezählte) ausländische (polnische) Personen, und zwar als Bauarbeiter, beschäftigt worden seien, ohne daß für die genannte Gesellschaft als Arbeitgeber Beschäftigungsbewilligungen (nach Paragraph 3, AuslBG) erteilt oder für die ausländischen Personen Befreiungsscheine (nach Paragraph 15, leg. cit.) ausgestellt worden seien und forderte ihn zur Rechtfertigung auf.

In seiner Stellungnahme vom 12. September 1988 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei zutreffend, daß er für die Belange der Zweigniederlassung T und Linz der Baugesellschaft A-GmbH verantwortlich sei, doch befinde sich sein Tätigkeitsschwerpunkt am Standort der Zweigniederlassung T. Für den Bereich Linz würden seine Agenden durch Mitarbeiter wahrgenommen, denen - je nach ihrem Tätigkeitsbereich - für bestimmte Aufgaben im einzelnen Falle die Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter übertragen werde. Dies sei nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950). Abgesehen von dieser Möglichkeit habe er aber den für sämtliche kommerzielle Belange zuständigen Baukaufmann der Zweigniederlassung Linz der Baugesellschaft A-GmbH, Herrn B, beauftragt, den Vertragsabschluß mit dem später beauftragten Exportunternehmen für Bauwesen C in Warschau zu verhandeln. Er beantrage daher die Einvernahme des Herrn B, weil der von ihm genannte Zeuge ganz wesentliche Angaben über den Vertragsabschluß mit der genannten Firma machen könne.

Der als Zeuge einvernommene B gab laut Niederschrift vom 29. November 1988 an, er sei - wenn auch innerbetrieblich teilweise haftbar - in "strafrechtlicher Verantwortung" nicht als Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4, VStG bestellt. Ferner erteilte er bestimmte Auskünfte über das Zustandekommen des zwischen der Firma Bau-Aktiengesellschaft A" und der Firma C abgeschlossenen Werkvertrages. Insbesondere hob er hervor, daß er maßgeblich am Zustandekommen dieses Werkvertrages beteiligt gewesen sei und der Beschwerdeführer als Zweigniederlassungsleiter in Linz in diese Verhandlungen nicht involviert gewesen sei bzw. ihm diesbezüglich (wie auch in anderen Fällen) völlige Handlungsfreiheit eingeräumt habe. Seiner Auffassung nach gehe aus dem Werkvertrag hervor, und dies sei von beiden Vertragspartnern so beabsichtigt gewesen, daß die Firma C als Subunternehmer der Baugesellschaft A-GmbH als uneingeschränkter Arbeitgeber auftreten sollte.

In seiner Vernehmung als Beschuldigter (Niederschrift vom 15. Februar 1989) verwies der Beschwerdeführer auf seine Rechtfertigung vom 12. September 1988 und darauf hin, daß auch durch die zeugenschaftliche Aussage des B seine Rechtfertigung bestätigt bzw. untermauert werde.

Mit Straferkenntnis vom 9. März 1989 legte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 idgF) der Firma "Baugesellschaft A-GmbH" in Linz zugelassen und zu verantworten, daß im Betrieb der genannten Gesellschaft in Linz 19 namentlich genannte ausländische (polnische) Arbeiter (bis 15. Oktober 1987) beschäftigt worden sein, ohne daß für die Genannten eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt. Die Behörde erster Instanz begründete - und nur diese Frage ist aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung - die Heranziehung des Beschwerdeführers als Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 damit, daß ihr dies von der Firma A auf Grund einer behördlichen Anfrage schriftlich mitgeteilt worden sei. Da die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten (nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950) auf eine andere Person rechtlich nicht möglich sei, könne sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beauftragung für den Bereich Linz nur auf das Innenverhältnis des Betriebes beziehen und nach außenhin (der Behörde gegenüber) nicht wirksam werden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. September 1988 selbst ausgeführt, daß er unter anderem für die Belange der Zweigniederlassung Linz der genannten Gesellschaft verantwortlich sei.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, im durchgeführten Verfahren sei wiederholt auf seine Zuständigkeit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verwiesen worden, ohne daß die Behörde von sich aus den gesetzlich geforderten Nachweis der Verantwortungsübertragung von ihm abverlangt habe. Im übrigen bestritt er auch die Auffassung der Behörde, wonach "ein Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 9, VStG" seine Verantwortung nicht delegieren könne.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1989 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung dahin Folge, daß das angefochtene Straferkenntnis der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer bestreite seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Ausländerbeschäftigung. Tatsächlich könnte ihm die unerlaubte Ausländerbeschäftigung nicht zur Last gelegt werden, wenn für die Ausländerbeschäftigung eine andere Person als verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt worden sei. Diese Frage sei nicht völlig geklärt. Es stehe nicht fest, ob einer von den vom Beschwerdeführer namentlich nicht genannten Mitarbeitern nicht doch zu seinem für die Beschäftigung der genannten Polen verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und der Bestellung zugestimmt habe und ob der Zustimmungsnachweis schon vor der Begehung der Tat vorhanden gewesen sei.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte daraufhin die Behörde erster Instanz das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Baugesellschaft A-GmbH in Wien, Herrn Z, um Bekanntgabe, wann und in welcher Form (mündlich oder schriftlich) die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten der Firma A GmbH erfolgt sei und ob sich diese auch auf die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Betrieb in Linz, beziehe.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1989 legte hierauf das vertretungsbefugte Organ einen Auszug aus dem mit dem Beschwerdeführer im Jänner 1985 geschlossenen Dienstvertrag in Kopie vor. Aus dem Punkt römisch eins der mit "Dienstvertrag" vorgelegten Unterlage geht hervor, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1985 Gesamtprokurist der Firma Bau-Aktiengesellschaft A und Leiter der Niederlassungen T und Linz ist. Gemäß Punkt römisch sechs. ist dieser Vertrag mit 1. Jänner 1985 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Dauer.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1989 teilte der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde mit, daß es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein von ihm als authentisch anerkanntes Fragment aus einem ihm von seiner Dienstgeberin seinerzeit zur Kenntnis gebrachten Dienstvertragsvorschlag handle.

Mit Straferkenntnis vom 31. Juli 1989 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950) der Firma Baugesellschaft A-GmbH in Linz, zugelassen und zu verantworten, daß im Betrieb der genannten Gesellschaft in Linz 19 (namentlich genannte) ausländische (polnische) Arbeiter bis 15. Oktober 1987 beschäftigt worden seien, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, begangen; gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 mit S 1.000,-- festgesetzt. Zu der aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgeblichen Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers führte die Behörde erster Instanz neuerlich aus, die Firma A habe mit Schreiben vom 9. März 1988 über behördliche Anfrage unter anderem bekanntgegeben, daß der Beschwerdeführer verantwortlich im Sinn des Paragraph 9, VStG sei. In seiner Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, daß es zutreffend sei, daß er für die Belange der Zweigniederlassung T und Linz der genannten Gesellschaft verantwortlich sei. Über neuerliche Aufforderung vom 1. Juni 1989 habe das (zur Vertretung nach außen berufene) Organ der genannten Gesellschaft einen Auszug aus dem mit dem Beschwerdeführer im Jänner 1985 geschlossenen Dienstvertrag in Kopie übermittelt, aus dem ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1985 Gesamtprokurist der Firma A und Leiter der Niederlassungen T und Linz sei. Aus dieser Sachlage ergebe sich, daß der Beschwerdeführer für den Anlaßfall strafrechtlich (nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950) verantwortlich sei und ein allenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem AuslBG anderer verantwortlicher Beauftragter nicht bestellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Übertragung bestimmter Aufgaben an B könnte sich daher lediglich auf das Innenverhältnis des Betriebes beziehen; sie könnte aber den Beschwerdeführer von der gesetzlichen Verantwortlichkeit für den Anlaßfall nicht entbinden. Im übrigen habe B zeugenschaftlich zu Protokoll gegeben, nicht als Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 bestellt worden zu sein; eine solche Bestellung wäre allenfalls nur durch das nach außen vertretungsbefugte Organ rechtswirksam geworden. Bei der gegebenen Rechtslage sei die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für diesen Fall gegeben.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er als Prokurist weder dem Kreis der satzungsgemäß vertretungsbefugten Organe angehöre noch seiner Bestellung zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nachweislich zugestimmt habe (der vorgelegte Dienstvertrag sei aus mehreren Gründen von ihm bis heute nicht gegengefertigt worden); überdies sei ihm auch kein "klar" abgegrenzter, sondern bestenfalls örtlich abgegrenzter Bereich zugewiesen worden. Er vertrete daher die Auffassung, daß er nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 9, (Absatz 2,) VStG 1950 rechtsgültig bestellt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. September 1989 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Firma A habe mit Schreiben vom 9. März 1988 der Behörde erster Instanz bekanntgegeben, der Beschwerdeführer sei für die Zweigniederlassung Linz Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 9, VStG; er habe in seiner Stellungnahme vom 12. September 1988 ausdrücklich anerkannt habe, für die Belange der Zweigniederlassungen T und Linz der Baugesellschaft A-GmbH verantwortlich zu sein. Dieses Vorbringen begründe die Auffassung, daß der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Die vorbehaltlose Erklärung des Beschwerdeführers, für die Belange der Zweigniederlassung T und Linz verantwortlich zu sein, lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Beschwerdeführer seiner Bestellung nachweislich zugestimmt habe. Daran vermöge auch die neue Behauptung des Beschwerdeführers, daß er den Dienstvertrag bis heute nicht gegengefertigt habe, nichts zu ändern. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG eine andere Person als der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam bestellt worden sei, lägen nicht vor. Es sei daher die Verantwortung für die Einhaltung des AuslBG dem Beschwerdeführer oblegen; seine Ausführungen seien nicht geeignet, das zutreffend begründete Straferkenntnis zu entkräften. Die durch die erste Novelle zum AuslBG verschärften Strafbestimmungen seien zu Recht nicht angewandt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, aus Paragraph 9, VStG 1950 sei abzuleiten, daß ein verantwortlicher Beauftragter nur eine solche Person sein könne, der für den der Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sei und die darüber hinaus ausdrücklich der Bestellung als Verantwortlicher zugestimmt habe. Richtig sei, daß der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1985 zum Gesamtprokurist der Baugesellschaft A-GmbH (damals noch Bau-Aktiengesellschaft A) bestellt und auch als Leiter der Niederlassungen in T und Linz eingesetzt worden sei. Mit seiner Bestellung zum Prokurist und der Übertragung der Leitung der Zweigniederlassungen T und Linz sei dem Beschwerdeführer jedoch kein sachlich abgegrenzter Bereich des Unternehmens zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein örtlich abgegrenzter Bereich zugewiesen worden. Auf gar keinen Fall sei dem Beschwerdeführer durch seine Bestellung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit überbunden worden; er habe auch nachweislich einer solchen nicht zugestimmt. Aus dem Schreiben der Baugesellschaft A-GmbH Wien vom 9. März 1988 könne entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden: Zum einen sei dieses Schreiben weder von der Geschäftsführung geschrieben noch unterfertigt, sondern lediglich von der Rechtsabteilung verfaßt und vom zuständigen Sachbearbeiter unterfertigt worden. Zum andern wäre dieses Schreiben jedoch keinesfalls ein Nachweis im Sinn des Paragraph 9, VStG, für die Überbindung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Beschwerdeführer. Darüber hinaus fehle auch die nach dem Gesetz erforderliche ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. September 1988, in welcher er mitgeteilt habe, daß er für die Belange der Zweigniederlassungen T und Linz verantwortlich sei, sei keinesfalls als eine im Gesetz geforderte Übernahme bzw. als Anerkenntnis der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit anzusehen. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegende Ansicht, die Baugesellschaft A-GmbH (und nicht die polnische Vertragsfirma C) sei Arbeitgeber der eingesetzten polnischen Arbeitskräfte gewesen.

Auf die vom Beschwerdeführer zuletzt aufgeworfene Frage war im Hinblick auf das nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltende Neuerungsverbot nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 553, angegebenen Fundstellen) fallen nämlich auch Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren untätig geblieben ist, unter das Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit zur Frage, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, nichts vorgebracht und ist auch den von den Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. In einem allenfalls fortgesetzten Verfahren wird jedoch auf die Prüfung dieser Frage einzugehen sein.

Der Beschwerde kommt jedoch im übrigen im Ergebnis Berechtigung zu.

Paragraph 9, VStG 1950 in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, lautet:

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

  1. Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
  2. Absatz 3,....
  3. Absatz 4,Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

....."

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ergibt, ist die Bestimmung des Paragraph 9, VStG 1950 subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz enthält keine derartige Bestimmung; auch kommt eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlich bestellten Geschäftsführers (Paragraphen 39, Absatz eins und 370 Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht in Frage vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1988, Zl. 87/09/0293).

Im Beschwerdefall ist daher das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG 1950 für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Soweit die belangte Behörde die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG 1950 beurteilte, ist folgendes zu bemerken:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse eines verstärkten Senates je vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073 = Slg. N.F. Nr. 12.375/A und Zl. 86/18/0077) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die belangte Behörde hätte daher den Beschwerdeführer nur dann als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten zur Bestrafung heranziehen können, wenn bei ihr spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw.) vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1989, Zl. 89/09/0011).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Schreiben der Baugesellschaft A-GmbH in Wien vom 9. März 1988 schon deshalb kein tauglicher Nachweis für die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten, geht doch aus ihm weder hervor, daß der Beschwerdeführer dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt hat, noch ob er (bejahendenfalls) bereits zum Tatzeitpunkt (spätestens Ende Oktober 1987) verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG gewesen ist oder nicht. Die eingeholte Auskunft stellt auch keinen aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis dar. Dem wird auch nicht durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. September 1988 abgeholfen, in der er es als zutreffend bezeichnet hat, daß er für die Belange der Zweigniederlassungen T und Linz der Baugesellschaft A-GmbH "verantwortlich" sei. Keineswegs ergibt sich aus dieser Erklärung zwingend, daß damit der Beschwerdeführer seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG 1950 (und zwar auch für den Zeitpunkt der Tat) außer Streit gestellt hat. Nach seinem objektiven Erklärungswert in Verbindung mit den übrigen Ausführungen in seiner Stellungnahme kann dieser Aussage auch der Sinn entnommen werden, daß damit lediglich die betriebsinterne Verantwortlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht wurde. Auch kann aus der ab 1. Jänner 1985 wirksamen Bestellung des Beschwerdeführers zum Gesamtprokuristen der (nunmehrigen) Baufirma A-GmbH und zum Leiter der Niederlassungen T und Linz nicht abgeleitet werden, daß ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer auch als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 bestellt wurde und er dieser Bestellung zugestimmt hat.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Zustimmungsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090140.X00

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1989090140_19900222X00