Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/09/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1185/64 E 14. März 1966 VwSlg 6883 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist.