Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0140
GRS wie 1185/64 E 14. März 1966 VwSlg 6883 A/1966 RS 1
Unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist.