Eine Person, die einen Witwenpensionsanspruch geltend macht, verfolgt einen Rechtsanspruch eigener Art in eigener Sache. Dieser ist insofern anders als jener nach §§ 108, 408 ASVG gestaltet, las es sich nach diesen letzteren Bestimmungen um die Bezugsberechtigung bei im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten fälligen und noch nicht ausgezahlten Geldleistungen handelt. Nur die letzteren Ansprüche sind Regelungsgegenstand des § 108 Abs 1 ASVG und der korrespondierenden verfahrensrechtlichen Norm des § 408 Abs 1 ASVG (Fälle, in denen die Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit die Legitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus diesem Gesichtspunkt heraus bejaht wurde, lagen zB zu Grunde: E 18.12.1981, 1078/80, VwSlg 10622 A/1981, E 18.6.1982, 2007/79, E 21.4.1986, 84/08/0157, E 20.11.1986, 86/08/0096).Eine Person, die einen Witwenpensionsanspruch geltend macht, verfolgt einen Rechtsanspruch eigener Art in eigener Sache. Dieser ist insofern anders als jener nach Paragraphen 108, 408, ASVG gestaltet, las es sich nach diesen letzteren Bestimmungen um die Bezugsberechtigung bei im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten fälligen und noch nicht ausgezahlten Geldleistungen handelt. Nur die letzteren Ansprüche sind Regelungsgegenstand des Paragraph 108, Absatz eins, ASVG und der korrespondierenden verfahrensrechtlichen Norm des Paragraph 408, Absatz eins, ASVG (Fälle, in denen die Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit die Legitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus diesem Gesichtspunkt heraus bejaht wurde, lagen zB zu Grunde: E 18.12.1981, 1078/80, VwSlg 10622 A/1981, E 18.6.1982, 2007/79, E 21.4.1986, 84/08/0157, E 20.11.1986, 86/08/0096).