Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Geschäftszahl

89/08/0108

Rechtssatz

Im Fall eines Witwenpensionsanspruches ist unter einem schon vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren, betreffend die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, im Sinne des Paragraph 230, Absatz 2, ASVG das vom Ehegatten angestrengte diesbezügliche Verfahren zu verstehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann steht es der Witwe offen, gemäß Paragraph 8, AVG als Partei geltend zu machen, dass in der Person des verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung gegeben waren, wobei auch eine Fortsetzung des Verfahrens in jenem prozessualen Stadium, in dem es sich gerade im Zeitpunkt des Todes des Versicherten befunden hatte, nicht ausgeschlossen ist (Hinweis für das fortzusetzende Verfahren).