Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0098

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §17 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen aus Vorverurteilungen vermag nicht die Verhängung einer milderen Geldstrafe zu bewirken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080098.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989080098_19890613X01

Rechtssatz für 89/08/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/08/0098

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG;
BäckAG 1955 §9;
KJBG 1948 §17 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0201 E 13. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Der dem Bf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Artikel 2, Absatz 2, der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: Paragraph 9, BäckAG, Paragraph 17, Absatz 5, KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080098.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989080098_19890613X02

Rechtssatz für 89/08/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/08/0098

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0214 E 1. April 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde weniger einschlägige Vorstrafen als die Erstbehörde als erschwerend an, so hat sie, wenn eine an der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt wurde, entsprechend zu begründen, warum sie die Strafe nicht herabgesetzt hat. Die Vorstrafen müssen zumindest im Akt ausreichend konkretisiert aufscheinen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080098.X03

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989080098_19890613X03