Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
89/08/0098
GRS wie 86/03/0214 E 1. April 1987 RS 3
Nimmt die Berufungsbehörde weniger einschlägige Vorstrafen als die Erstbehörde als erschwerend an, so hat sie, wenn eine an der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt wurde, entsprechend zu begründen, warum sie die Strafe nicht herabgesetzt hat. Die Vorstrafen müssen zumindest im Akt ausreichend konkretisiert aufscheinen.