Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

89/08/0098

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen aus Vorverurteilungen vermag nicht die Verhängung einer milderen Geldstrafe zu bewirken.