Die Benützung einer Straße zu gewerblichen Tätigkeiten bedarf auch dann einer vorherigen Bewilligung, wenn die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird (Hinweis auf E 28.11.1966, 1144/65). Aus dem E vom 15.3.1965, 1210/64, kann keine anders lautende Schlussfolgerung abgeleitet werden, weil der Gerichtshof in diesem E die Auffassung vertreten hat, dass eine Gruppe von ca. 15 Fußgängern eine Straße auch dann nicht zu einem verkehrsfremden Zweck benützt, wenn sie Plakate trägt, weshalb hiefür keine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erforderlich ist.Die Benützung einer Straße zu gewerblichen Tätigkeiten bedarf auch dann einer vorherigen Bewilligung, wenn die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird (Hinweis auf E 28.11.1966, 1144/65). Aus dem E vom 15.3.1965, 1210/64, kann keine anders lautende Schlussfolgerung abgeleitet werden, weil der Gerichtshof in diesem E die Auffassung vertreten hat, dass eine Gruppe von ca. 15 Fußgängern eine Straße auch dann nicht zu einem verkehrsfremden Zweck benützt, wenn sie Plakate trägt, weshalb hiefür keine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich ist.