Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
88/18/0101
Hat eine Behörde ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten ohne Vorliegen der Voraussetzungen eingestellt, und ihn wegen eines nur wenige Tage nach der Einstellung zugrundeliegenden Tat begangenen gleichen Deliktes bestraft, so wird der Beschuldigte dadurch in seinen Rechten nicht verletzt und der ausgesprochene Schuldspruch hinsichtlich des später begangenen Deliktes nicht etwa aus diesem Grunde rechtswidrig.