Verwaltungsgerichtshof
08.07.1988
88/18/0101
GRS wie 1144/65 E 28. November 1966 RS 2
Die Benutzung einer Straße für eine gewerbliche Tätigkeit bedarf auch dann einer VORHERIGEN Bewilligung, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.